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Anforderungen an Teilnehmer am internationalen Amateurfunkdienst

Diese Anforderungen sollten durchaus in der Diskussion über eine neue Einsteigerklasse in DL
eine Rolle spielen. Bei manchen Vorschlägen der Befürworter der geplanten Klasse K hat man
nicht den Eindruck, dass folgende internationale Festlegungen besondere Beachtung fanden.
Die Tiefe und Breite der zu prüfenden Qualifikation setzt den Standard für den Wissensstand
und das Niveau künftiger Teilnehmer am Amateurfunkdienst.
Darin ist der Unterschied zum Hobbyfunk im LPD/PMR/CB-Bereich und Amateurfunk begründet.

Auszug aus den ITU RR (Internationale Fernmeldeunion, Radio Regulations),
Ausgabe 2004:

 
(25.6 2) Die Verwaltungsbehörden sollen die technischen und betriebstechnischen 
           Qualifikationen einer jeden Person überprüfen, welche eine Amateurfunkstation
           betreiben möchte.


Richtlinien zur geprüften Kompetenz können in der letzten Ausgabe der Empfehlung
ITU-R M.1544. (WRC03) gefunden werden.

 
Und weiter in ITU-R M.1544:
Die ITU Radiokommunikationsgruppe … betrachtet:
 
a) in Nummer 1.56 der Radio Regulations (RR) den Amateurfunkdienst wie folgt definiert:
   Ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und 
   technischen Studien, zur eigenen Weiterbildung aus persönlicher Neigung und nicht aus
   gewerblich-wirtschaflichem Interesse ausgeübt wird.
 
b) in Nummer 1.57 (RR) ist der Amateurfunkdienst über Satelliten wie folgt definiert:
   Ein Funkdienst, der Funkstationen an Bord von Satelliten zum gleichen Zwecke wie beim
   Amateurfunkdienst zur Verfügung stellt;
 
c) daß der Funkamateur folgende minimale technische und betriebstechnische Qualifika-
    tionen besitzen muß, um eine Amateurfunkstation oder Satelliten-Amateurfunkstation
    ordnungsgemäß betreiben zu können.
    Daher wird empfohlen
   1 daß die Verwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen, die die technischen und
     betriebstechnischen Fertigkeiten von Personen überprüft, die eine Amateurfunkstation
     betreiben möchten;

  2 daß die Person, die eine Amateurfunkstation betreiben möchte, das theoretische Wissen
     nachweisen soll, von:

    – Gesetzgebung / Regulierung
    • international
    • im eigenen Land
    – Betriebsarten
    • Sprachkommunikation
    • Daten und Bilder
    – Systemtechnisches Wissen
    • Sender
    • Empfänger
    • Antennen und Ausbreitungsbedingungen
    • Messungen
    – Sicherheit in elektromagnetischen Feldern
    – Elektromagnetische Verträglichkeit
    – Vermeidung und Lösung von Funkstörungen
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Die nationalen Behörden/Gesetzgeber legen den Rahmen für die konkrete Ausgestaltung der
ITU-Vorgaben fest. In Deutschland bestimmt das Gesetz über den Amateurfunk (AfuG) vom Juni 1997 die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.
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Die Redaktion von QSLonline dankt
für Übersetzung und Informationen
07. April 2010