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Quelle: PacketRadio-Netz @DL  Rubrik: DARC       (Eingespielt von DJ4QG via DB0FBB am 02.03.2007)
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Sehr geehrte Damen und Herren des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
des Deutschen Bundestages!

 

Seit etwa 25 Jahren versucht die jeweilige Fernmeldeverwaltung, eine Bürgergruppe von ca. 80.000 Bürgern eindeutig rechtswidrig zu behandeln

 

Um erneut zu versuchen, eine Scheinlegalisierung zu erreichen, hat man Ihnen eine nicht rechtskonforme und nicht EU-konforme Gesetzesvorlage zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich um die Novellierung  des

"Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" / EMV-Gesetz.

 

Welche Hintergedanken mit dieser Novellierung verfolgt werden, lesen Sie bitte in der Anlage "BMWi". Bitte unterziehen Sie sich der Mühe, und lesen Sie die Anlage ganz durch.

Welche Passagen aus rechtstaatlichen Gründen geändert werden müssen, haben der Runde Tisch Amateurfunk, RTA, und der Deutsche Amateur Radio Club / DARC e.V. Ihnen bereits vorgelegt.

 

Ich gehe davon aus, daß jedem Mitglied des Ausschusses ein Ausdruck dieser kompletten E-Mail, oder eine Kopie des Ausdruckes ausgehändigt wird. Die Anlage ist übrigens in der Märzausgabe 2007 der Fachzeitschrift "Funktelegramm" erschienen.

 

Ich bedanke mich sehr für Ihre Mühe!

 

Ihr Arno Weidemann

(Der selbst einmal nachweisbar rechtswidrig behandeltes Opfer der Fernmeldeverwaltung war).

 

 

                                                    Arno Weidemann

Anlage BMWi


         Handelt das Wirtschaftsministerium noch rechtstaatlich?

                      Die Rechtswirkung der VO-Funk.

        (BMWi.= Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)

 

                         Arno Weidemann, DL9AH.

 

Dieser Artikel kann bei Rechtsstreitigkeiten zur Vorinformation des eigenen Rechtsanwaltes und des Gerichtes dienen. Der Verfasser empfiehlt von daher, ihn besonders aufzubewahren oder abzuspeichern.

Er kann auch im Internet heruntergeladen werden unter: Funk-Telegramm@t-online.de

Der Beitrag kommt außerdem auf die FT-Webseite: www.Funk-Telegramm.de

 

Funkamateure sind Bürger, die sich dem Amateurfunkgesetz entsprechend, privatwissenschaftlich mit dem Funkwesen beschäftigen.

Im Gegensatz zu früher versuchen die Behörden, die das Amateurfunkgesetz seit 1982 durchzuführen haben, die Nutzer dieses Gesetzes für ganz bestimmte technische Mängel von fremden Geräten und Anlagen verantwortlich zu machen.

 

Taucht also zufällig in der Nähe einer technisch einwandfreien, innerhalb der Genehmigungsauflagen betriebenen Amateurfunkanlage ein mit diesen Mängeln behaftetes Gerät oder eine andere elektrische

Anlage auf, und kommt es dadurch zu Funktionsbeeinträchtigungen dieser Anlagen, so wird nicht mehr der Betreiber der mangelhaften Anlage etc. auf die Mangelhaftigkeit seiner Anlage aufmerksam gemacht, sondern der völlig "schuldlose" Funkamateur wird kurzerhand mit einer Sendeleistungsbeschränkung bis hin zu einem Sendeverbot belastet.

Es kommt hinzu, daß die verursachende elektromagnetisch UNVERTRÄGLICHE, also mangelhafte fremde Anlage, unter Verstoß gegen das "Gesetz über die Elektro-Magnetische-Verträglichkeit von Geräten" (EMV-Gesetz) betrieben wird.

 

Diese Behandlungsmethode, nur den Funkamateuren gegenüber ist eindeutig rechtswidrig!

Sie wird auch bei anderen Funkdiensten, die bei mangelhaften fremden Geräten und Anlagen solche Effekte in viel größerer Zahl auslösen (nicht verursachen!), nicht angewendet; nur bei den "kleinen" Funkamateuren.

 

Um dieses Verfahren rechtlich zu kaschieren wird immer wieder behauptet der Funkamateur würde stören. Tatsächlich stört er nicht, sondern er löst nur einen versteckten Mangel bei einem für ihn fremden Gerät aus. Diese Funktionsbeeinträchtigungen können bei technisch einwandfreien fremden Geräten und Anlagen nicht auftreten. Sie sind nachweisbar durch die mangelhafte elektromagnetische Verträglichkeit dieser fremden Geräte und Anlagen bedingt, und können von daher auch nur dort durch Nachbesserung dieser fremden Geräte und Anlagen beseitigt werden.

Der Betreiber dieser Anlagen und Geräte ist somit durch einen sogenannten bestimmungswidrigen Nebenempfang selbst der Verursacher seiner "störenden Beeinflussungen"; nicht der Betreiber der

Sendeanlage.

Es handelt sich von daher auch nicht um Störungen; weder in technischer- noch in rechtlicher Hinsicht.

 

Es kommt hinzu, daß der Begriff "Störung" für Funkdienste einer gesetzlichen Definition unterliegt.
Die gesetzliche Definition (Legaldefinition), die früher sowohl Bestandteil des Amateurfunkgesetzes vom

14.3.1949 und der dazugehörenden Durchführungsverordnung war (§16, Absatz 1), ist heute im geltenden Amateurfunkgesetz 1997 und der dazugehörenden Amateurfunkverordnung nicht mehr enthalten. Man hat sie offenbar bewußt weggelassen. Sie ist nur noch in der übergeordneten

Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk) zu finden. 

Die VO-Funk ist eine Anlage eines Deutschen Gesetzes.

 

Um die VO-Funk scheinbar nicht beachten zu müssen, kommt u.a. aus der Fernmeldeabteilung des verantwortlichen Wirtschaftsministeriums immer wieder die Behauptung: "....die VO-Funk habe in Deutschland für die Bürger keine Rechtsbedeutung".

Damit die noch in Kraft befindliche VO-Funk von 1982 nicht mehr eingesehen werden kann, hat man alle Verbreitungswege geschlossen. Sie ist weder im Internet aufzufinden, noch kann man sie irgendwo kaufen.

 

Im Abstand einiger Jahre kommt es immer wieder zu Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes und der Anlagen. Während die VO-Funk seit mindestens 80 Jahren immer wieder vollständig in Deutscher Sprache, einschließlich der Begriffsdefinitionen und der Störfallregelung, amtlich in Kraft gesetzt worden war, verweigert das Wirtschaftsministerium seit 1982 die amtliche Übersetzung und die Inkraftsetzung mit

an den Haaren herbeigezogenen Argumenten.

 

Daß die VO-Funk in Bezug auf die nicht veränderbaren Regelungen, einschließlich der Störfallregelung von der Verwaltung beachtet werden muß, geht aus folgenden rechtlichen Tatsachen hervor:

 

Im Bundesgesetzblatt Teil II vom 13.März 1985 Nr.11 / Z 1998 A steht:

"Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6.November 1982, vom 4.März 1985"

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 

      Dem in Nairobi am 6.November 1982 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten  
      Internationalen Fernmeldevertrag  einschließlich seiner Anlagen WIRD ZUGESTIMMT. 
      

      Unterzeichnet:

      Der Bundespräsident: Weizäcker.

 

Dieses Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag wurde 1996 mit einer neuen Überschrift versehen.

Im Bundesgesetzblatt II vom 27.August 1996 Nr.38 / Z 1998 findet sich daher:

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

      "Der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der
        Internationalen  Fernmeldeunion, die in Genf am 22.Dezember 1992 von der
        Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist, sowie den Änderungen der
        Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, die in Kioto
        am 14.Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde,
        WIRD ZUGESTIMMT".

 

      Unterzeichnet:
      Der Bundespräsident: i.V. Johannes Rau.

 

Das jetzt in Kraft befindliche Deutsche Gesetz einschließlich aller Anlagen und Änderungen des Gesetzes und der Anlagen (u.a. VO-Funk) ist demnach über Artikel 59 des Grundgesetzes ein Zustimmungsgesetz.

 

Das Gesetz einschließlich der Anlage VO-Funk ist außerdem unmittelbar anwendbar. Von daher entfaltet das Gesetz gemeinsam mit der VO-Funk auch eine Rechtswirkung nach außen! Dies um so mehr, als im Artikel 4 Abs.3 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die VO-Funk eine Ergänzung dieses Deutschen Gesetzes ist.

 

Dort heißt es:

 

      Die Vollzugsordnung für den Funkdienst ist für alle Mitgliedsstaaten (rechts-) verbindlich. 
      (Demnach auch für die Bundesrepublik Deutschland.)

 

Damit ist klargestellt, daß die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk) als Bestandteil eines Deutschen Gesetzes für alle in Frage kommenden Deutschen Bürger und die Verwaltung der Bundes- republik Deutschland zwingendes Recht darstellt. Abgesehen von den Bereichen, die der nationalen Gestaltung unterliegen, sind die Verwaltungen an die festliegenden Regelungen, wie z.B. an die Frequenzbereiche, an die Telegrafieabkürzungen, an die Begriffsdefinitionen und die für alle

Funkdienste gleiche Störfallregelung usw. gebunden.

 

Es geht zu guter Letzt nur noch um die Frage: Warum wird den Deutschen Bürgern die aktuelle VO-Funk in Deutscher Sprache vorenthalten, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung im §23 ausdrücklich vorschreibt: "Die Amtssprache ist Deutsch!
Will das Wirtschaftsministerium als Exekutive tatsächlich für die jewils betroffenen Funkamateure nicht nur das Amateurfunkgesetz, sondern auch noch das Verwaltungsverfahrensgesetz mitsamt der Verwaltungsgerichtsordnung aus den Ageln heben? 
Wie lange will sich das Deutsche Wirtschaftsministerium noch sperren, ein Deutsches Gesetz anzuerkennen, und danach zu verfahren?

 

Sogar die Nazis haben 1935, und sogar noch 1939 die VO-Funk korrekterweise ohne wenn und aber als geltendes Recht anerkannt, und ausdrücklich in der Verordnung über Sender für Funkfreunde mehrfach bestimmt, daß die VO-Funk beachtet werden muß. (vergleiche im Archiv die Amts-

blattverfügung des Reichspostministeriums Berlin vom 13.Februar 1935 Nr.15, Verfügung 53, Seite 79 und 81, sowie die Amtsblattverfügung des Reichspostministeriums Berlin vom 12.Januar 1939 Nr.5; Verordnung über Sender für Funkfreunde vom 9.Januar 1939 Nr.22, Seite 28 und Seite 29).

Das gleiche korrekte Verfahren wurde bis ca. 1982 im Nachkriegsdeutschland praktiziert.
Warum jetzt auf einmal nur für den Amateurfunkdienst in Deutschland nicht mehr?

 

Sollen die Bürger dieses Landes tatsächlich zu der Auffassung kommen, die Nazis hätten in diesem Bereich korrekter gehandelt als das jetztige Wirtschaftsministerium? Dieser Eindruck könnte sich noch verstärken, wenn man beobachten muß, wie das Ministerium erneut versucht, diesmal über die nicht EU-konforme Novellierung des EMV-Gesetzes, und unter Täuschung der maßgebenden Politiker die normalen, bestimmungsgemäßen, genehmigten und technisch-physikalisch notwendigen Nutzaussendungen einer Sendefunkstelle des Amateurfunkdienstes als "Störungen" zu deklarieren.
Mit dieser rechtlichen Manipulation hofft man, den jeweils betroffenen Funkamateur später willkürlich besser in seinen Rechten verletzen zu können. Und das in einem Gesetz, das nicht die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Funkamateure ist.

 

Wann findet sich endlich jemand, der diesem Tun Einhalt gebietet?

 

Müssen solche Vorgänge erst die großen Medien erreichen, damit das Wirtschaftsministerium zum rechtstaatlichen Handeln zurückkehrt?

 

Arno Weidemann, DL9AH

(Vergl. auch: "Leben Deutsche Funkamateure noch in einem Rechtstaat?"
Funktelegramm, Heft 2/2006 Seite 7
Email: Funk-Telegramm@t-online.de oder: www.Funk-Telegramm.de)
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So, liebe Funkfreunde, das waren die Ausführungen von OM Arno, DL9AH.
Ich finde, es sind für uns alle wichtige Infos, aus denen wir nur lernen können.

Mit vy 73 de
Siegfried, DJ4QG.