Ausbildungsrufzeichen im Contest erlaubt Aufgehoben hat die Regulierungsbehoerde ihre Festlegung, nach der Ausbildungsfunkbetrieb zur Vorbereitung auf eine Amateurfunkpruefung unter einem Ausbildungsrufzeichen in Contesten nicht moeglich war. Dies geht aus der Verfuegung 37/2000 hervor, die im Amtsblatt der RegTP vom 22.3.2000 veroeffentlicht ist. Dadurch entfaellt eine einschraenkende Auslegung des Paragrafen 13 der Amateurfunkverordnung durch die Behoerde aus dem Jahre 1999, die festschrieb, dass fuer andere Zwecke als die Ausbildung wie Teilnahme an Amateurfunkwettbewerben das Ausbildungsrufzeichen nicht verwendet werden duerfe. Die Verwendung des Ausbildungsrufzeichens bzw. Ausbildungsfunkbetrieb bei Contesten widerspricht weder dem Amateurfunkgesetz noch der Amateur- funkverordnung. Es bestand daher keine Veranlassung, dies im Wege einer Amtsblattverfue- gung zu beschraenken. Der Runde Tisch Amateurfunk hatte schon im Fruehjahr 1999 im Bundes- wirtschaftsministerium muendlich und schriftlich gefordert, das Verbot rueckgaengig zu machen. (Aus DL-RS)