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Kids Day                                                                               Information: DM2FDO
Nächster Termin: 08. Januar 2012
        Die Zukunft des Amateurfunks hängt in höchstem Maße von unserem Nachwuchs ab.
            Positive Erfahrungen in jungen Jahren sind der beste Grundstein dafür. (Zitat: DK5DF)

        Bisher 2 mal jährlich findet weltweit, für alle am Amateurfunkgeschehen interessierten Kinder,
        (und für den Amateurfunk "missionierend" werbende Funkamateure) ein sog. "Kids Day"  statt.
        Initiator, dieser Art Werbung für den Afu,  ist die amerikanische Amateurfunkvereinigung ARRL.
  
Aber auch aus Deutschland sind an den (eigentlich von und für die USA vorgeschlagenen Terminen)
Kinder von der Station des Vaters, Opas, Onkels oder sogar mal eines netten Nachbarn "On the Air".
Die Zeiten decken sich nicht mit denen in  USA (!) aber es ist ja auch kein DX-Kontest.
Als sehr günstige Tageszeiten haben sich in DL die Vor-und Nachmittagstunden bewährt. Da können
Kinder untereinander Funkkontakt aufnehmen.  Für Aktivitäten sind das 80-und 40m-Band und örtliche
UKW-Relais gut geeignet.
  Vorgeschlagene QRGs (USA): | Zeiten (UTC):
 14,200 ... 14,300 MHz           | 18.00 Uhr bis
 21,380 ... 21,400 MHz           | 24.00 Uhr !!!
 28,350 ... 28,400 MHz           | =========
           Vorschlag für DL:    |  Zeiten (Ortszeit)
           3.685 MHz  +- QRM   |  15.00 -17.00 Uhr
           7.085 MHz  +- QRM   |  10.00 -12.00 Uhr
  FM-Relais  u. 145.450 MHz 
  |  10.00 -17.00 Uhr

  Ich wünschte mir mehr Initiative des DARC  in Hinsicht einer speziellen "Kids Day" - Variante für DL!
  Der könnte auch "Kinder funken", "Kinder Funktag" o.ä. heissen, um von Anglismen wegzukommen.
  
             
Nachwuchsförderung muss  v o r  der Zielstellung der Mitgliederwerbung stehen!
              Nur so ist unser Amateurfunkdienst in DL langfristig überlebensfähig zu erhalten. 
              Die amerikanischen Funkamateure und ihr Verband haben das offenbar erkannt.

Wenn  Du als QSO-Partner  ein Kind am Mikrofon hast:
- Keine Afu-Fachausdrücke (TRX, Beam u.ä.)
- Keine Q-Gruppen oder Abkürzungen nennen
- Keine langen Selbstdarstellungen
  
Aber unbedingt:
Dem Kind eine einfache Frage stellen, die es beantworten kann!
Kurz berichten wie Du selbst zum Amateurfunk kamst und/oder besondere Erlebnisse als Funkamateur.
Viel Spaß beim "Amateurfunken" wünschen, QSL versprechen und mit Namen des Kids drauf abschicken.
   
Nun zur Praxis der "Kids"-Station:
Das zu nennende Rufzeichen ist immer das Rufzeichen des verantwortlichen Funkamateurs der erklärend 
(meist auch sufflierend), in jedem Falle stets helfend, aufmunternd und Mut machend, danebensitzt.
Wenn ihm ein DN-Call zugeteilt wurde, kann er die Kinder natürlich auch unter diesem Call funken lassen!
Von ihm wird die Bestätigungskarte für das teilnehmende Kind verschickt und er gibt die ankommenden
Bestätigungskarten an "sein" Kind weiter, dass gewiss schon sehr ungeduldig darauf warten wird. 
Deshalb werden in der Regel "Kids Day-Karten" auf direktem Wege verschickt um das Erfolgserlebnis
"Funken" in zeitliche Nähe, mit Belohnung von Mut und Ausdauer, mit Erhalt einer QSL-Karte zu bringen.
  
Hinweis: Nach etwa 15 bis 20 Minuten lässt die Konzentrationsfähigkeit eines Kindes sehr stark nach!

Die Kinder sollten möglichst selbst QSLs ausfüllen, die auch die 4 Gruß-Informationen beinhalten, welche
die Kinder in den Grußbotschaften untereinander austauschen:
                                        
1.   Vorname
                                         2.   Alter
                                         3.   Wohnort
                                         4.   Lieblingsfarbe

Teilnehmerdiplome im PDF-Format mit den (selbst einzutragenden) Namen der Kinder können von
der Webseite   http://www.arrl.org/FandES/ead/kids-day-certs.html  heruntergeladen werden.
(Schon zur Vorbereitung des "Kids Day" bereithalten...)
   
Weitere Infos unter:
http://www.darc.de/referate/ajw/jugendprojekte/kids-day/


Gesetzliche Gegebenheiten zu den Grußbotschaften und "Drittenverkehr"
(Quelle:  Juristische Verbandsbetreuung des DARC. "CQ DL" Heft 8/2001)

Zur Frage der Zulässigkeit der Übermittlung von Grußbotschaften liegt uns ein Schreiben des damaligen
Mitarbeiters für Amateurfunk in der RegTP (Herrn Gabriel) vor.
Das seinerzeit aus Anlass der jährlich stattfindenden weltweiten Treffens der Pfadfinder über Funk 
(Jamboree On The Air) erstellte Schreiben ist im Original handschriftlich verfasst und von uns ab-
geschrieben worden. Er stellt zwar auf die "alte" Gesetzeslage der DV-AFuG ab, jedoch haben weder
das neue Amateurfunkgesetz noch die Amateurfunkverordnung von 1997 die so genannten Grußbot-
schaften eingeschränkt oder einschränken wollen.
Insofern dürfen reine Grußmeldungen mit Namensnennung oder Ähnlichem auch von dritten Personen
ausgehen oder sogar für dritte Personen bestimmt sein.
So sind die Grußbotschaften von Dritten  (gemeint sind  "Nichtfunkamateure") weder geregelt noch
reglementiert. Grußbotschaften von Funkamateuren an Dritte sind unseres Erachtens ebenfalls nicht
reglementiert, da das Verbot im AFuG 1997 § 5 Absatz 5 Satz 2 nur Nachrichten, die nicht den Ama-
teurfunkdienst betreffen, für und an Dritte reglementieren will. Ein reiner Gruß stellt unserer Meinung
nach aber noch keine Nachricht dar.
Unabhängig von dieser evtl. noch gemeinsam mit der RegTP abzustimmenden Frage, sind jedenfalls
Grüße von Dritten an Funkamateure oder weitere Dritte von dem Verbot im § 5 Absatz 5 Satz 2 AFuG
nicht erfasst.
Unter derartige Grußbotschaften fällt der Gruß von einem Ehepartner des Funkamateurs ebenso wie
der Gruß eines Bürgermeisters, der auf einer Amateurfunkveranstaltung zum Mikrofon greift sowie
auch Grüße im Rahmen des sog. Kids Day.
Besitzt beim Kid´s Day ein verantwortlicher Funkamateur ein Ausbildungsrufzeichen, kann sogar
Ausbildungsfunkbetrieb unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht für interessierte Kinder stattfinden.
Bestätigt wird unsere Ansicht zu den Grußbotschaften auch durch ein Schreiben des damaligen Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunilation vom 14. Februar 1997.
Darin lautet es zum Thema Übermittlung von Grußbotschaften:
 "An dem bisher zugestandenem Recht der Übermittlung von Grußbotschaften im Amateurfunkdienst
will keiner rütteln, und es soll auch keine Geldbuße nach sich ziehen, wenn Informationen über den
Amateurfunkdienst verbreitet werden."
Im zweiten Teil des Schreibens des BMPT wird dabei eine zweite von der Frage der Zulässigkeit einer
Grußbotschaft unabhängige Antwort gegeben.
Der bereits oben erwähnte §5 Absatz 5 Satz 2 AFuG lautet:
"Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte
nicht übermitteln.
"
Dieses Verbot besagt aber nicht, dass Funkamateure Dritte nicht über den Amateurfunkdienst informie-
ren dürfen und damit für den Amateurfunkdienst nicht werben können.
Sie können beispielsweise zum Besuch von Flohmärkten oder Fielddays anregen. Auch in Rundsprüchen
darf sich an Dritte gerichtet werden.  §5 Absatz 5 Satz 2 AFuG soll insbesondere das strenge Verbot der
VO Funk (nunmehr "Radio Regulations") durchsetzen, Amateurfunkstellen für die Übermittlung von inter-
nationalem Verkehr zu benutzen, der von Dritten ausgeht oder für Dritte bestimmt ist. Der Funkamateur
soll solche Nachrichten also nicht für und an Andere übermitteln.


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