Kids Day
Information: DM2FDO
Nächster Termin: 08. Januar 2012
Die
Zukunft des Amateurfunks hängt in höchstem Maße von unserem
Nachwuchs ab.
Positive Erfahrungen in jungen Jahren sind der beste Grundstein dafür. (Zitat:
DK5DF) |
Bisher 2
mal jährlich findet weltweit, für
alle am Amateurfunkgeschehen interessierten Kinder,
(und für
den Amateurfunk "missionierend" werbende Funkamateure) ein sog. "Kids
Day" statt.
Initiator, dieser Art Werbung für den Afu, ist die amerikanische Amateurfunkvereinigung
ARRL.
Aber auch
aus Deutschland sind an den (eigentlich von
und für die USA vorgeschlagenen Terminen)
Kinder von der Station des Vaters, Opas, Onkels oder sogar
mal eines netten
Nachbarn "On the
Air".
Die Zeiten
decken sich nicht mit denen in USA
(!) aber es ist ja auch kein DX-Kontest.
Als sehr günstige Tageszeiten haben sich in
DL die Vor-und
Nachmittagstunden bewährt. Da können
Kinder untereinander Funkkontakt aufnehmen. Für Aktivitäten sind das
80-und 40m-Band
und örtliche
UKW-Relais gut geeignet.
Vorgeschlagene
QRGs (USA): |
Zeiten (UTC):
14,200
... 14,300 MHz
| 18.00 Uhr
bis
21,380
... 21,400 MHz
| 24.00 Uhr !!!
28,350
... 28,400 MHz
| ========= |
|
Vorschlag für DL: | Zeiten
(Ortszeit)
3.685
MHz +- QRM | 15.00
-17.00 Uhr
7.085 MHz +-
QRM | 10.00 -12.00 Uhr
FM-Relais u. 145.450 MHz
| 10.00 -17.00 Uhr |
Ich wünschte mir mehr Initiative des DARC in Hinsicht einer
speziellen "Kids Day" - Variante für DL!
Der könnte auch "Kinder funken", "Kinder
Funktag" o.ä. heissen, um von Anglismen wegzukommen.
Nachwuchsförderung muss
v o r der Zielstellung der Mitgliederwerbung stehen!
Nur so
ist unser Amateurfunkdienst in DL langfristig überlebensfähig zu erhalten.
Die amerikanischen
Funkamateure und ihr Verband haben das offenbar erkannt.
Wenn Du als
QSO-Partner ein Kind am Mikrofon hast:
- Keine Afu-Fachausdrücke (TRX, Beam u.ä.)
- Keine Q-Gruppen oder
Abkürzungen nennen
- Keine langen Selbstdarstellungen
Aber unbedingt:
Dem Kind eine einfache Frage
stellen, die es beantworten kann!
Kurz berichten wie Du selbst zum Amateurfunk kamst und/oder besondere
Erlebnisse als Funkamateur.
Viel Spaß beim "Amateurfunken" wünschen, QSL versprechen und
mit Namen des Kids drauf abschicken.
Nun zur Praxis der "Kids"-Station:
Das zu nennende Rufzeichen
ist immer das Rufzeichen des verantwortlichen Funkamateurs der erklärend
(meist auch sufflierend),
in jedem Falle stets helfend, aufmunternd
und Mut machend, danebensitzt.
Wenn ihm ein DN-Call zugeteilt
wurde, kann er die Kinder natürlich auch unter diesem Call funken lassen!
Von ihm
wird die Bestätigungskarte
für das teilnehmende Kind verschickt und er gibt die ankommenden
Bestätigungskarten
an "sein" Kind weiter, dass gewiss schon
sehr ungeduldig darauf warten wird.
Deshalb
werden in der Regel "Kids Day-Karten"
auf
direktem Wege verschickt um das Erfolgserlebnis
"Funken"
in zeitliche Nähe, mit Belohnung von Mut und Ausdauer,
mit Erhalt einer QSL-Karte zu bringen.
Hinweis:
Nach etwa 15 bis 20 Minuten lässt die Konzentrationsfähigkeit
eines Kindes sehr stark nach!
Die Kinder sollten möglichst selbst QSLs ausfüllen, die auch die
4
Gruß-Informationen beinhalten,
welche
die Kinder in den
Grußbotschaften untereinander austauschen:
1. Vorname
2. Alter
3. Wohnort
4. Lieblingsfarbe
Teilnehmerdiplome
im PDF-Format mit den (selbst einzutragenden) Namen der Kinder können
von
der Webseite http://www.arrl.org/FandES/ead/kids-day-certs.html
heruntergeladen werden.
(Schon
zur Vorbereitung des "Kids Day" bereithalten...)
Weitere Infos unter:
http://www.darc.de/referate/ajw/jugendprojekte/kids-day/
Gesetzliche
Gegebenheiten zu den Grußbotschaften und "Drittenverkehr"
(Quelle:
Juristische Verbandsbetreuung des DARC. "CQ DL" Heft 8/2001)
Zur Frage
der Zulässigkeit der Übermittlung von Grußbotschaften liegt
uns ein Schreiben des damaligen
Mitarbeiters für Amateurfunk in der
RegTP (Herrn Gabriel) vor.
Das seinerzeit
aus Anlass der jährlich stattfindenden weltweiten Treffens der Pfadfinder
über Funk
(Jamboree On The Air) erstellte Schreiben ist im Original handschriftlich verfasst
und von uns ab-
geschrieben
worden. Er stellt zwar auf die "alte" Gesetzeslage der DV-AFuG ab, jedoch
haben weder
das neue
Amateurfunkgesetz noch die Amateurfunkverordnung von 1997 die so genannten
Grußbot-
schaften eingeschränkt oder einschränken wollen.
Insofern
dürfen reine Grußmeldungen mit Namensnennung oder Ähnlichem
auch von dritten Personen
ausgehen
oder sogar für dritte Personen bestimmt sein.
So sind
die Grußbotschaften von Dritten (gemeint sind "Nichtfunkamateure")
weder geregelt noch
reglementiert.
Grußbotschaften von Funkamateuren an Dritte sind unseres Erachtens
ebenfalls nicht
reglementiert,
da das Verbot im AFuG 1997 § 5 Absatz 5 Satz 2 nur
Nachrichten,
die nicht den Ama-
teurfunkdienst
betreffen, für und an Dritte reglementieren will. Ein reiner Gruß
stellt unserer Meinung
nach aber
noch keine Nachricht dar.
Unabhängig
von dieser evtl. noch gemeinsam mit der RegTP abzustimmenden Frage, sind
jedenfalls
Grüße
von Dritten an Funkamateure oder weitere Dritte von dem Verbot im §
5 Absatz 5 Satz 2 AFuG
nicht erfasst.
Unter derartige
Grußbotschaften fällt der Gruß von einem Ehepartner des
Funkamateurs ebenso wie
der Gruß
eines Bürgermeisters, der auf einer Amateurfunkveranstaltung zum Mikrofon
greift sowie
auch Grüße
im Rahmen des sog. Kids Day.
Besitzt
beim Kid´s Day ein verantwortlicher Funkamateur ein Ausbildungsrufzeichen,
kann sogar
Ausbildungsfunkbetrieb
unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht für interessierte Kinder
stattfinden.
Bestätigt
wird unsere Ansicht zu den Grußbotschaften auch durch ein Schreiben
des damaligen Bundes-
ministeriums
für Post und Telekommunilation vom 14. Februar 1997.
Darin lautet
es zum Thema Übermittlung von Grußbotschaften:
"An
dem bisher zugestandenem Recht der Übermittlung von Grußbotschaften
im Amateurfunkdienst
will keiner
rütteln, und es soll auch keine Geldbuße nach sich ziehen, wenn
Informationen über den
Amateurfunkdienst verbreitet werden."
Im zweiten
Teil des Schreibens des BMPT wird dabei eine zweite von der Frage der Zulässigkeit
einer
Grußbotschaft
unabhängige Antwort gegeben.
Der bereits oben erwähnte §5
Absatz 5 Satz 2 AFuG lautet:
"Der Funkamateur
darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und
an Dritte
nicht übermitteln."
Dieses
Verbot besagt aber nicht, dass Funkamateure Dritte nicht über den
Amateurfunkdienst informie-
ren dürfen
und damit für den Amateurfunkdienst nicht werben können.
Sie können
beispielsweise zum Besuch von Flohmärkten oder Fielddays anregen.
Auch in Rundsprüchen
darf sich
an Dritte gerichtet werden. §5 Absatz 5 Satz 2 AFuG soll insbesondere
das strenge Verbot der
VO Funk
(nunmehr "Radio Regulations") durchsetzen, Amateurfunkstellen für die
Übermittlung von inter-
nationalem
Verkehr zu benutzen, der von Dritten ausgeht oder für Dritte bestimmt
ist. Der Funkamateur
soll solche
Nachrichten also nicht für und an Andere übermitteln. |