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Karl Fischer (DJ5IL) schrieb am 15. September 2008 als
Reaktion auf einen Kommentar von Ingo Dittrich Ingo
Dittrich hatte am 10. September 2008 geschrieben:
(Anm. QSLonline: DK9MD,
ist ehemaliger RTA-Vorsitzender) "Die
eigentliche Krux des Gesetzes zur Überführung der Regulations in deutsches
Recht ist der §2 - Ermächtigung: denn hier wird dem BMWi vom Gesetzgeber die
Ermächtigung erteilt, die einzelnen technischen Bestimmungen durch
Verordnungsformulierung Diese
Betrachtungsweise zum rechtlichen Status der VO Funk, die er in seiner Email als
Antwort auf meine Informationskampagne zu CISPR 22 zum Ausdruck gebracht hat,
ist nachweislich falsch. Deshalb nehme ich Ingo's Äußerung als willkommenen Anlass, das Thema nochmals aufzugreifen.
Und da es sich um ein
für den Amateurfunkdienst äußerst wichtiges Thema handelt, habe ich QTCDL1.PDF: 11K57307.PDF: Ich
bitte zunächst, das "QTC DL" und vor allem den Annex zu meiner
Petition wirklich sehr aufmerksam zu lesen. "Die
Bundesnetzagentur wird außerdem die CEPT und die ITU-R über die künftigen
Nutzungsbedingungen für Funkdienste im Kurzwellenbereich und die Gremien CISPR
SC A (Messverfahren und Messgeräte) und H (Stör- und Kopplungsmodelle sowie
Grenzwerte) über die weitreichenden Konsequenzen bei Realisierung des anhängigen
Normungsprojekts informieren. Sie wird mit Nachdruck dafür eintreten, die
Notwendigkeit einer gemeinsamen Betrachtung von Funkanwendungen und
Frequenznutzungen im Kabel in den jeweiligen Organisationen zu fördern". Das
BMWi hatte mit seinem Entwurf zur Neufassung des EMVG bekanntlich versucht, die
BNetzA ihrer Verpflichtung zum Schutz aller Funkdienste zu entledigen. Wäre das
gelungen, könnten wir von der Behörde solches mit Sicherheit nicht lesen. Bevor
ich jetzt zum Inhalt des Annex komme, ein Hinweis: Ich habe einen sehr guten und
intensiven Kontakt zu eben der Rechts- anwältin, die dieses Verfahren für ihre
sehr renommierte Kanzlei im Auftrag der Klägerin gegen die BNetzA geführt hat,
und Der
Standpunk der Behörde zur VO Funk lautete bekannterweise immer sinngemäß etwa
folgendermaßen: "Nein, die VO Funk, "Es
bestehe auch nicht die Pflicht alle international vorgesehenen Nutzungen
zuzulassen, sondern nur die Befugnis dies zu tun und dementsprechend die
Befugnis, bestimmte Nutzungen auszuschließen." Doch
das Gericht hat geurteilt, das dem eben nicht so ist, und so heißt es bei Rz.
47 und Rz. 84 ff.: "Die
wesentlichen planerischen Entscheidungen ergeben sich nach § 53 TKG aus der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Auf deren Grundlage ist nach § 54 TKG
der Frequenznutzungsplan erstellt worden, der die weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche sowie Festlegungen zu den Nutzungen enthält. "Bei
der Aufstellung der Frequenzpläne besteht zwar ein Planungsermessen. Dies ist
allerdings dadurch begrenzt, dass Einschränkungen der Frequenznutzung durch die
Regulierungsziele und die rechtsstaatlichen Grundsätze wie Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit geboten sein und sachgerechte Gründe für die Einschränkung
von Rechten vorliegen müssen." Damit
hat die Rechtsanwältin für ihre Klägerin das Verfahren gegen die
beklagte BNetzA in der ersten Instanz gewonnen (11 K 572/07 und 11 K 572/07,
Urteile vom 15.6.2007) und die zentrale Frage zur Verbindlichkeit der VO Funk
hat das Gericht zu Gunsten der Klägerin beantwortet. Das Gericht hat nämlich
im Verfahren klar gestellt, daß die VO Funk durch das deutsche
Zustimmungsgesetz im nationalen Recht Gesetzesrang hat. Damit sind Legislative,
Exekutive und Judikative an die VO Funk gebunden, müssen sie anerkennen
und anwenden, und jeder Einzelne kann sich auf sie berufen - genau so wie es die
Klägerin getan hat. Die von der BNetzA vertretene Auffassung, die
Regelungen der VO Funk seien nicht verpflichtend, sondern räumten lediglich die
"Befugnis" für die nationalen Verwaltungen ein, die VO Funk
einzuhalten - oder auch nicht - ist also eine nicht haltbare Position. Tatsächlich
ist das BMWi als Teil der Exekutive entgegen seinem absurden
Selbstverständnis laut diesem Urteil eben keineswegs ermächtigt, selbst zu
bestimmen, ob und wie es sich an die VO Funk im Rang eines deutschen Gesetzes
halten will ! In
dem Moment, in dem es ein deutsches Zustimmungsgesetz zur VO Funk gibt, gilt die
VO Funk im Gesetzesrang innerstaatlich. Und zwar selbstverständlich in toto,
und nicht etwa nur die Teile aus der VO Funk, an die sich die BNetzA später
gerne halten möchte. Die Klägerin hätte daher sogar alleine auf der Grundlage
des Frequenzbereichszuweisungsplans der VO Funk gegen die BNetzA klagen können,
wenn es gar keine entsprechende nationale Verordnung gäbe - wenn also die Behörde
nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, das zu konkretisieren und
den Speilraum auszunutzen, der ihr bei der Frequenzvergabe von der VO Funk gewährt
wird. Und nur eben letzteres darf mit dieser viel zitierten Ermächtigungsgrundlage
im Zustimmungsgesetz gemeint sein, indem sie nämlich das BMWi dazu ermächtigt
- und nur dazu ermächtigt - die Spielräume welche die VO Funk
explizit bietet durch entsprechende Verordnungen auszunutzen ! So ist die
von der Behörde erlassene Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung letztendlich
nur eine interne Verwaltungsvorschrift die den geltenden Gesetzen, also auch der
VO Funk, genügen muß. Doch
- man glaubt es kaum - dieses für unsere Belange so wertvolle Gerichtsurteil,
das der DARC von mir wie auf dem Tablett präsentiert bekam, wird von
Vorstand und juristischer Verbandsbetreuung nicht etwa publiziert und
thematisiert. Nein, ganz im Gegenteil, es wird nicht nur ignoriert und unter den
Teppich gekehrt, sondern sogar noch konterkariert, indem sie in ihrem
"Leitfaden zur Amateurfunkgesetzgebung" (Auszug / Entwurfsstand August
2007) zur VO Funk nach wie vor den völlig absurden Standpunkt der Behörde
vertreten: "[...]
dass es sich beim zitierten Gesetzestext eben "nur" um eine Ermächtigung
handelt. Ermächtigungsgrundlagen sind immer politischer Wille, das
Gebrauchmachen davon aber Sache der zuständigen Behörden [...] Eine
automatische Gesetzeskraft für den einzelnen Bürger der Mitgliedsstaaten
besteht dadurch nicht. Vielmehr bemisst sich die innerstaatliche Geltung einer völkerrechtlichen
Vereinbarung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht des jeweiligen Landes.
Im deutschen Recht bestehen keine aus der VO-Funk herleitbaren subjektiven
Rechte einzelner [...]" Und es
kommt noch bunter, denn im "Protokoll zur Distriktsversammlung am 17. 11.
2007 in Aschau/Inn" des Distrikts Oberbayern ist als Teil des Berichts des
EMV/U Referenten Harald Wickenhäuser, DK1OP, zu lesen:
Juristische Analyse des Offenen Briefs von
DJ5IL an DARC and AGZ
Offener Brief
als PDF-Dokument
Statement Utz Kehrer Statement Jutta Wickenhäuser Grundsätzlich wird die juristische Durchsetzbarkeit der VO-Funk auf nationaler Ebene in Juristen-Expertenkreisen bezweifelt bis verneint. Details an dieser Stelle würden zu weit führen. Insofern mögen die Äußerungen von Frau Hildebrandt auf der HAM Radio belastbar sein. Daß es diese Äußerungen bis dato nicht zum Nachlesen gibt, ist jedoch massiv zu kritisieren. Die beiden o.g. Statements sind juristisch weitgehend deckungsgleich."
und weiter ...
"Juristische Analyse von "QTC
DL" von DJ5IL
Statement Utz Kehrer Die Allgemeingültigkeit der in o.a. Dokument gemachten Aussagen wird ebenfalls bezweifelt bis verneint, da es sich in diesem speziellen Fall um Richtfunk handelte. Statement Jutta Wickenhäuser Sinngemäß ist das zum "Offenen Brief" Gesagte gültig." Man
muß sich das wirklich auf der Zunge zergehen lassen: Da behaupten Vorstand und
juristische Verbandsbetreuung des Ich
muß mich nun wirklich ernsthaft fragen, wie es sein kann, daß ein
Gerichtsurteil, das für die Belange des Amateurfunkdienstes von so immensem
Wert ist, von unseren Interessenvertretern im DARC auf derart arrogante Weise
ignoriert wird - Nicht gelesen ? Nicht verstanden ? Bammel vor der BNetzA ? Klüngel
mit der BNetzA ? Oder gibt es sonst noch irgenwelche möglichen Gründe ? Bisher
haben es Vorstand und juristische Verbandsbetreuung des DARC leider kein
einziges mal für nötig gehalten, sich mit mir Und
um schließlich auf den eigentlichen Auslöser dieser Email zurück zu kommen, nämlich
auf die Bedrohung der Funkdienste Wie
vorbildliches Engagement und Informationspolitik in dieser Sache aussehen, kann
der DARC übrigens bei der SARL 73 |