Fataler Irrtum: Der /portable-Trick,
um der "Selbstanzeige" zu entgehen?
- Missverständnisse und Risiken wg. falscher Auslegung des § 9 BEMFV -
Vor kurzem passiert... (Kurzfassung)
Der
BNetzA wurde eine störende Beeinflussung des TV-Empfangs angezeigt.
Als Verursacher wurde,
wie in diesen Fällen üblich, ein
Funkamateur vermutet.
Es kam in der Folge zum, zuvor angekündigten, Einsatz eines Messwagens
der BNetzA mit zwei Messingenieuren.
Ergebnis: Die störende Beeinflussung wurde tatsächlich durch den Sendebetrieb
der Amateurfunkstelle verursacht.
Es stellte sich heraus, dass der Funkamateur keine Selbstanzeige
lt. BEMFV
gefertigt hatte weil er der Meinung war
keine ortsfeste Funkanlage
zu betreiben.
Das wäre auch in Ordnung, meinte er, weil er in den
Funkverbindungen stets den Rufzeichenzusatz
" /p"
verwende!
Seine Argumentation:
Seine Amateurfunkanlage würde er nur gelegentlich
und an unterschiedlichen Orten betreiben.
Im Garten, auf der Terasse, im Keller oder auch im Dachgeschoss. Ohne eine feste
Installation.
Der OM hatte nicht nur gegen die BEMFV
verstoßen, er lief auch zudem Gefahr den nicht eben preiswerten Einsatz der
Messingenieure und deren Technik, zu bezahlen.
Es soll Funkamateure geben, die meinen durch Herunterregeln der möglichen
Sendeleistung des TRX und Auswahl der jeweils verwendeten Antenne,
unterhalb der äquivalenten
isotropen
Strahlungsleistung
von 10 Watt EIRP zu bleiben und so eine BEMFV-Selbstanzeige zu vermeiden.
Aber...
Störungen, die nachweislich
von einer
Amateurfunkanlage ausgehen, jedoch erst bei höherer Sendeleistung als 10 W EIRP
auftreten, könnten als bewusster Verstoß gegen § 9 der BEMFV
gesehen werden.
Dabei ist es relativ einfach mit Hilfe folgender PC-Programme eine Selbstanzeige
für die BNetzA zu erstellen:
Watt 32 (DARC)
Programm:
http://www.df3xz.de/watt32.html
Anleitung:
http://www.df3xz.de/nuetzliches.html
Wattwächter
(BNetzA)
Programm:
http://emf3.bundesnetzagentur.de/wattw%C3%A4chter.html
Musteranzeige (DM2BLE):
http://www.swschwedt.de/kunden/dm2ble/Wattwaechter/WattWaechter%20Musteranzeige.pdf
Übrigens...
Einige OPs funken gelegentlich vom Wochenendgrundstück, dem Dauercampingplatz
oder einer zeitweise genutzten Zweitwohnung, in voller Überzeugung unter Call
/p,
weil sie die Begriffsbestimmungen der BEMFV irrtümlich falsch interpretieren.
Sie meinen der derzeitige Standort wäre für sie nicht der
feste Standort, weil dieser nicht in der Lizenzurkunde eingetragen ist.
Für den "ortsfesten Standort", am gemeldeten Wohnort, hätte man ja eine
Anzeige lt. BEMFV gefertigt.
Ein Irrtum,wie sich nach logischer
Auslegung des Verordnungstextes durch die BNetzA herausstellt.
QSLonline hat nachgefragt:
Nur wenn sich die (mit über 10 W EIRP
sendende) Funkstelle tatsächlich
in Bewegung, z.B. im fahrenden Auto (/m) befindet, wird
keine Anzeige lt. BEMFV gefordert.
Auszug:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist eine ortsfeste Funkanlage
eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres
bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung
erfährt.
§ 4 Standortbescheinigung
(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr
darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bemfv/gesamt.pdf
Anmerkung:
Für kurzzeitigen portable-Betrieb (z.B. SOTA, IOTA, MOTA,
COTA-Aktivitäten im Strahlungsbereich ausserhalb von Wohngebieten) eine
Selbsterklärung erstellen zu müssen ist völlig daneben, weil
unsinnig und nicht kontrollierbar!
Hier sollte der Gesetzgeber/Verordnungsschreiber dringend Veränderungen
vorsehen!
Die Existenz der BEMFV ist eine Tatsache. Egal ob sie sinnvoll ist, uns
gefällt oder eben nicht!
Das Erstellen einer "Selbst(erklärungs)anzeige"
ist als ein Privileg für Teilnehmer am Amateurfunkdienst zu sehen.
Die Erstellung einer "Standortbescheinigung" (wie kommerzielle
Funkdienste) wäre die schlechtere und kostspielige Alternative, den BEMFV-Bestimmungen zu
entsprechen.
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