NEU:
Novellierung der AfuV, auch zum Ausbildungsfunkbetrieb, durch
Entwurf zur Veränderung
vom 08. September 2022
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Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
vom 15.02.2005


§12
Ausbildungsfunkbetrieb

(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der
     fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.
     Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst
     zugelassene Funkamateure nach vorheriger Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens
     gemäß § 3 Abs.3 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes berechtigt.
     Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Mit der Zuteilung wird der
     Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb festgelegt.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines 
     entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst 
     unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens
     gestattet.

(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte 
     Ausbildungsrufzeichen zu benutzen.

(4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb
     schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen.
     Dieser hat die Aufzeichnungen mindestens ein Jahr aufzubewahren.
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Aus der Praxis...
Es wird gelegentlich festgestellt, dass der Ausbilder selbst das DN-Rufzeichen benutzt.
Und wenn es nur zur Berichtigung oder Ergänzung des QSO-Inhaltes des Auszubildenden ist.
Dies ist lt. § 12 jedoch nicht gestattet. Der Ausbilder muss auch in diesen Fällen sein eigenes
Rufzeichen benutzen. Das DN-Call ist eindeutig nur von den Auszubildenden zu verwenden.
   
Kurios oder frech...
Es gibt in Bremen einen OP, der für seine QSOs gleichzeitig eQSLs für "sein" DN-Call anfordert,
unter dem kein Auszubildender ein QSO führte. Hilfe zum Diplomerwerb seines Schützlings?
   
Auch:
Das Eintragen der unter dem Ausbildungsrufzeichen von den Auszubildenden geführten QSOs in
das eigene Logbuch des Ausbilders oder der Klubstation ist falsch und als Nachweis, lt. Ziffer 4
nicht zu verwenden.
Es sei denn die Logbuch-Software lässt das Anlegen mehrerer Logbücher, unter selbstgewählten
Namen, zu. Zum Beispiel "Log Alexander Müller" oder "DN-Log Max" o.ä.
Die Ausbildungs-QSOs können dann zugeordnet, ausgedruckt, vom Ausbilder unterschrieben und
zur Aufbewahrung abgeheftet werden. 

Information: Dokumentation aus einem Logprogramm heraus