Gastseite


Informationen von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik im Amateurfunk

Rechtswidrige Störungsbearbeitung durch die RegTP. (Teil I).

(Der Verfasser empfiehlt, diesen Artikel besonders aufzuheben, zu kopieren und ggf. nach eigenem Ermessen in allen zur Verfügung stehenden Medien zu verbreiten).

Wie in den letzten ca. zwanzig Jahren mehrfach geschehen, wurde erneut im Mai 2001 ein Funkama-
teur im Raume Fulda von der dortigen Außenstelle der RegTP bei der Störungsbearbeitung rechtswidrig behandelt.
Er wurde innerhalb einer sogenannten Ordnungsverfügung mit einer Leistungsbeschränkung von 30 Watt belegt, obwohl man ihm nichts vorwerfen konnte.   Er nutzte lediglich den Genehmigungsinhalt seiner amtlichen Genehmigung. Man warf ihm vor, er würde "stören", obwohl die Verursachung der
EMVG-Störungen, (früher störende Beeinflussungen), durch die versteckten Mängel der von den Nachbarn (Beschwerdeführern) betriebenen Geräten  verursacht wurden. Der Betrieb dieser Geräte verstieß zudem eindeutig gegen § 3 Absatz 1.2 des EMV-Gesetzes und die RegTP hätte eigentlich über
§ 7, Abs. 1 und 2, und gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Pkt. 1 und 2b gegen den Betrieb der von den Nachbarn benutzten elektromagnetisch unverträglichen Geräte vorgehen müssen.
Darüber hinaus können durch die Aussendung der genehmigten Nutzfrequenzen (ERWÜNSCHTE Signale, im Gegensatz zu den im § 2 Pkt. 8 des EMV-Gesetzes ausgewiesenen UNERWÜNSCHTEN Signale) ohne- hin keine elektromagnetischen Störungen verursacht werden.

Nach einem gut begründeten Widerspruch mündete dieser Vorgang in eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht in Giessen. Auf Grund der rechtlich schlüssigen Klagebegründung von Seiten des Funkamateurs (Kläger), mußte die Beklagte, die RegTP, die rechtswidrige Behandlung des amateur- funktreibenden Bürgers einsehen, und zog daraufhin die angefochtene Ordnungsverfügung zurück!

Nach Erledigung in der Hauptsache erging vom Verwaltungsgericht Giessen ein Beschluß, in dem es unter anderem heißt:

"........Durch die Aufhebung der Verfügung vom .....hat sich die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) in die Rolle des Unterlegenen begeben, so daß ihr in soweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. 
Durch die Aufhebung der Verfügung ....wird der Kläger nicht nur hinsichtlich des Klageantrages zu 1) (Die Ordnungsverfügung wird aufgehoben) klaglos gestellt, sondern auch hinsichtlich des Begehrens, ihm das Prüfprotokoll zugänglich zu machen.

> Es versteht sich von selbst, daß ein derartiges Prüfprotokoll, das in einen Verwaltungsakt mündet, 
> dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben wird, damit  er Gelegenheit erhält, entweder hierzu Stellung
> zu nehmen oder aber sein Verhalten entsprechend einzurichten. Die Zugänglichmachung eines 
> solchen Prüfprotokolls entspricht den Anforderungen an rechtstaatliches Verhalten. 

Eine Seite später führt der Richter aus:

Zum anderen entspricht es, wie vorstehend dargelegt, den Erfordernissen rechtstaatlichen Verhal- tens, derartige Prüfprotokolle dem Betroffenen zugänglich zu machen, so daß dieser nicht gehindert ist, diese an andere weiterzugeben.

Dieser letzte Hinweis bezog sich darauf, daß der, wie in diesem Fall zu Unrecht belastete Funkamateur, die Möglichkeit bekommen muß, mit Hilfe des Prüfprotokolls seinem Nachbarn zu beweisen, daß er "unschuldig" ist, und daß der Mangel bei den Geräten des Nachbarn liegt.
Um dieses wiederum zu verhindern, hat die jeweils zuständige Fernmeldebehörde, jetzt die RegTP, im Gegensatz zu früher, in den letzten ca. 20 Jahren die Herausgabe des Prüfprotokolls regelmäßig verweigert. Im Gegensatz  zu der vor 1982 üblichen Verfahrensweise ein eindeutig nicht rechtstaat- liches Verhalten.

Seit etwa 1982 versuchen einzelne Beamte im Ministerium, oder wie jetzt aus der Zentrale der RegTP in Mainz, die untergeordneten Dienststellen anzuweisen, entgegen geltenden gesetzlichen Bestimungen, und entgegen fundamentaler Rechtstaatsprinzipien, Funkamateure amtlich zu belasten; obwohl man diesen nichts vorwerfen kann. Sie werden vorsätzlich in ihren Rechten verletzt in dem man sie für technische Mängel fremder Geräte verantwortlich macht. Technische Mängel, Unzulänglichkeiten, Grenzwerte usw. von fremden Anlagen und Geräten, über die der Genehmigungsinhaber einer Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle keinerlei Gestaltungsgewalt 
hat. Wie wenig das rechtmäßig ist, läßt sich an einem einfachen Beispiel erkennen:

Jeder ist für SEIN Auto verantwortlich, nicht aber für das Auto seines Nachbarn !
Beamte der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wären mit keinerlei Begründung berechtigt einem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil z.B. die Bremsen beim Auto des Nachbarn defekt sind --- auch mit dem Hinweis nicht, daß die Nachbesserung oder Reparatur dessen Autos dem Nachbarn aber Geld kosten könnte. 
Im Funkverkehr ist es nicht anders als im Straßenverkehr!

Bekommt also ein Genehmigungsinhaber einer amtlichen  Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle (Funkamateur) eine z.B. schriftliche Leistungsbeschränkung auf der Basis obiger Gegebenheiten, und ist er nicht bereit diese Verletzung seiner Rechte hinzunehmen, so könnte er der ausstellenden Behörde (Aussenstelle der RegTP) innerhalb von 4 Wochen folgenden Text mit Einschreiben und Rückschein senden:

Gegen Ihre Ordnungsverfügung vom........erhebe ich Widerspruch. Um die Widerspruchsbegründung formulieren zu können, benötige ich das Prüfprotokoll meiner Amateurfunkstelle. Benennen Sie mir auch ausdrücklich, gegen welchen Teil meiner Genehmigungsauflagen ich verstoßen habe. Für die Zusendung dieses Prüfprotokolls stelle ich mir eine Frist von 4 Wochen vor.

Dieser Widerspruch hat gemäß § 80 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung auflageaufschiebende Wirkung, damit die ausstellende Behörde die Möglichkeit bekommt, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns überprü- fen zu können.
Zieht daraufhin die Behörde ihre Ordnungsverfügung zurück, hat sich der Fall erledigt. 

Sendet die zuständige Behörde das Prüfprotokoll zu, und kann darin dem lizenzierten Funkamateur keinen Verstoß gegen seine Genehmigungsauflagen nachgewiesen werden, so kann er in seiner Widerspruchsbegründung darauf verweisen. Es ist ein Verfassungsgrundsatz, daß es keine Rechts- vorschrift geben darf, nach der ein Bürger dadurch amtlich belastet werden darf, weil eine fremde Person technisch mangelhafte Geräte betreibt und der Betrieb derselben zudem gegen geltendes
Recht verstößt. Es ist außerdem darauf zu verweisen, daß der Nachbar (Beschwerdeführer) in seinen Rechten nicht eingeschränkt ist, wenn er nur technisch einwandfreie, den gesetzlichen Auflagen entsprechende Geräte und Anlagen betreibt. Ebenso sollte man darauf verweisen, daß die elektromag- netisch unverträglichen Geräte des Nachbarn mit geringem Aufwand nachgebessert werden können.

Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, und besteht sie in dem nach § 73 der Vewaltungsgerichts- ordnung zu erlassenen Widerspruchsbescheid darauf, den Funkamateur wegen technischer Mängel fremder Geräte und Anlagenteile zu belasten, kann der Funkamateur innerhalb von 4 Wochen Klage erheben (siehe Rechtsmittelbelehrung am Schluß).

Die Antragspunkte könnten sein:

       1). Die Ordnungsverfügung vom........ wird aufgehoben.
       2). Die Beklagte (RegTP) übernimmt die Kosten des Verfahrens.

In der Klagebegründung kann der Funkamateur auf die Widerspruchsbegründung verweisen und ggf. weiter ausführen. Wer sich nicht sicher fühlt, sollte die Hilfe eines Fachrechtsanwaltes mit dem Spezialbereich Verwaltungsrecht in Anspruch nehmen. Auskunft kann man bei der zuständigen Anwaltskammer oder beim Verwaltungsgericht bekommen. Wegen des u.a. eindeutigen Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung ist das Kostenrisiko als gering einzustufen.

Alle handelnden Beamten in den Außenstellen, aber auch die anweisenden Beamten in der Zentrale der RegTP bis hin zum amtierenden Präsidenten der RegTP laufen m.E. Gefahr, von einem in dieser Weise vorsätzlich, rechtwidrig behandelten Funkamateur wegen m. E. strafbarer Handlungen mit einem Strafantrag belegt zu werden. Wegen der vielen Zeugen und der erdrückenden Beweislage und 
aus Gründen des öffentlichen Interesses, wäre der zuständige Staatsanwalt im Zuge des Verfolgungs- zwanges verpflichtet zu ermitteln. Die ganze Scala der Straftatsvorwürfe soll hier aber zunächst nicht aufgeführt werden.

Ich selbst war vor vielen Jahren Opfer obiger Verfahrensweise. Man legte mir eine Sendeleistungs- beschränkung von 4 Watt auf (= 0,5% meiner genehmigten Leistung), weil in meinem Nachbarhaus
ein mit versteckten Mängeln behafteter Vidiorerorder existierte. Wegen Rechtwidrigkeit wurde im Widerspruchsverfahren die Leistungsbeschränkung wieder aufgehoben. Seit dem mußte ich beob- achten, wie man andere Genehmigungsinhaber mit an den Haaren herangezogenen, nicht der Rechts- lage entsprechenden Argumenten, "hineinzulegen" versucht hat.
Eine solche Handlungsweise steht aber Beamten, die gemäß § 58 des Bundesbeamtengesetzes einzeln und unter Zeugen geschworen haben ....."die Verfassung und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu beachten und zu verteidigen, und Gerechtigkeit zu üben gegen jedermann....." nicht zu! (Vergleiche auch § 56 Abs.1 und 2 BBG).

Als angegebener Sachverständiger habe ich auch den oben aufgeführten Verwaltungsrechtsstreit beobachtet. Da m. E. nach fast 20 Jahren endgültig Schluß sein muß mit der rechtswidrigen Störungs- bearbeitung durch die zuständige Fernmeldebehörde (RegTP) den Funkamateuren gegenüber, habe ich
alle 48 Außenstellen der Reg TP, den Präsidenten der RegTP und den leitenden, ersten Direktor der Abteilung 4 (EMV , -  die letzten beiden gerichtsverwertbar) angeschrieben und auf die Rechtslage verwiesen. Ich habe mein unverfälschtes Originalmanuskript meines Artikels "Störungen sind nicht 
gleich Störungen", und die Expertise des öffentlich bestellten und amtlich vereidigten Sachverstän- digen für Elektro-Magnetische-Verträglichkeit (EMV) Herrn Dipl.-Ing. Thomas Friedrichs zu diesem Manuskript beigefügt. 

Arno Weidemann, DL9AH.
       -------------------------------------------------------------------------------------------------
Soweit der neueste Beitrag von DL9AH.
Den darin erwöhnten Artikel: "Störungen sind nicht gleich St”rungen", die Expertise des Sachverstän- digen für EMV-Angelegenheiten, sowie den Brief von DL9AH an alle 48 Außenstellen der TegTP habe ich bereits in PR veröffentlicht. Auf Wunsch von OM Arno wiederhole ich zur besseren Verständlichkeit seines Beitrages noch einmal seinen Brief an alle 48 Außenstellen der RegTP:

Behandlung von Sendefunkstellen des Amateurfunkdienstes in Fällen von Störungen und / oder EMVG-Störungen (früher: "Störende Beeinflussungen")

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten ca. 20 Jahren ist es immer wieder vorgekommen, daß Inhaber einer Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle von der jeweilig zuständigen Fernmeldebehörde bei der Störungsbearbeitung nicht der Rechtslage entsprechend behandelt worden sind. Sie wurden häufig amtlich beschwert, ohne daß man ihnen etwas vorwerfen konnte. Das ging in Einzelfällen soweit, daß die handelnden Beamten vor Ort dienstlich angewiesen worden sind :.... bei "Störenden Beeinflussun- gen" gegen Funkamateure mit allerschärfsten Maßnahmen vorzugehen, und zwar ohne Rücksicht auf die Schuldfrage!" In einem Rechtsstaat ein ungeheuerlicher Vorgang. Dies um so mehr, als man wußte und weiß, daß "Störende Beeinflussungen" (heute EMVG-Störungen) immer auf technische Mängel und / oder technische Unzulänglichkeiten der beeinflussten Geräte selbst zurückzuführen sind, und in jedem Fall durch eine technische Nachbesserung dieser Geräte aus der Welt zu schaffen sind. Obwohl der größte Teil der in der Störungsbearbeitung tätigen Beamten sich in der Zwischenzeit selbst über die tatsächliche Rechtslage informiert hat, und nicht mehr bereit ist Funkamateure wegen technischer Mängel fremder Geräte rechtswidrig amtlich zu belasten, kommt dies in Einzelfällen jedoch immer noch vor. 
Um Ihnen zu helfen u.a. nicht gegen Ihren Diensteid gemäß Bundesbeamtengesetz § 58 zu verstoßen, füge ich Ihnen das Originalmanuskript meines im Heft 9 und 10/2000 des "Funkamateur" erschienenen Artikels: "Störungen sind nicht gleich Störungen" bei. 
Ich lege Ihnen sicherheitshalber auch die Expertise des öffentlich bestellten und amtlich vereidigten Sachverständigen für elektromagnetische Felder, insbesondere der elektromagnetischen Verträglich- keit, Herrn Dipl.-Ing. Thomas Friedrichs, Birkhahnweg 4a, 26603 Aurich, zu diesem Manuskript bei.
Bei Unklarheiten oder Widersprüchen zu der Meinung anderer empfehle ich, die angegebenen Rechts- literaturstellen selbst einzusehen und zu überprüfen. 
So schreibt z.B. die VO-Funk im Artikel 32 unter der Rand-Nr. 2738 vor: 
Alle im Fernmeldevertrag und dieser Vollzugsordnung enthaltenen festgelegten allgemeinen Bestim- mungen gelten auch für Amateurfunkstellen! Das bedeutet, daß ausschließlich eines übergesetzlichen Notstandes, Funkamateure in Bezug z.B. auf die Störungsbearbeitung genauso behandelt werden müssen, wie die Betreiber anderer Funkdienste. Eine Prioritätenliste, wonach Amateufunkstellen doch anders behandelt werden sollen, darf es nicht geben! 
Ich hoffe ich konnte Ihnen dienlich sein und verbleibe 

mit freundlichen Grüßen 
Ihr Arno Weidemann.
 



   Zur Ausführung Teil 2        Zur Ausführung "Störungen sind nicht gleich Störungen"

   Zur Ausführung Teil 4


 Zurück zur Hauptseite
von QSLonline