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Informationen von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik
im Amateurfunk

Arno Weidemann
Radio- und Fernsehtechnikermeister 
Blücherstr. 69 
44866 Bochum-Wattenscheid
Tel / Fax : 02327 / 10454
D L 9 A H
Beamteter Lehrer für drahtlose Nachrichtentechnik und Elektronik.

                                                                                                                                                                                                       27. 02. 2002

Rechtswidrige Störungsbearbeitung durch die Reg. T P, 

Klage und Klagebegründung.

Dieser Text  ist auch als Original (WORD-Dokument) hier zu Downloaden (48.128 KB)

(Der Verfasser empfiehlt, diesen Artikel besonders aufzuheben, zu kopieren und ggf. nach eigenem Ermessen in allen zur Verfügung stehenden Medien zu verbreiten)
In den Heften 2, 3 und 4 hatten wir mit einer Serie begonnen, die das Ziel hatte, den im allgemeinen wenig rechtskundigen Inhaber einer Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle,
den Funkamateur darüber zu informieren, wie er sich rechtlich gegen rechtswidrige z.B. Sendeleistungs-
beschränkungen etc.  wehren kann.
Im Heft 2 und 3 haben wir auf die m.E. skandalösen Machenschaften der für die Durchführung des Amateurfunkgesetzes zuständigen Bundesbehörde Reg TP hingewiesen.
Im Heft 4 haben wir das Widerspruchsverfahren – mit einer verwendbaren Muster-Widerspruchs- begründungaufgezeigt, und heute wollen wir uns mit der Anfechtungsklage beschäftigen.
Die Anfechtungsklage ist immer dann notwendig, wenn die Behörde trotz eines gut begründeten Widerspruchs die Ordnungsverfügung nicht zurück zieht. Das gilt ganz allgemein im Verwaltungsrecht. Nach dem Eingang des über § 73 Verwaltungsgerichtsordnung , VwGO, vorgeschriebenen Widerspruchsbescheides, hat der betroffene Bürger,


hier der Funkamateur, 4 Wochen Zeit die Klage zu erheben. Auch hier hat der Bürger die Möglichkeit zunächst Klage zu erheben und später die Begründung nachzureichen. Die Klageschrift muss allerdings die volle Adresse des Klägers und der Beklagten, und wenigstens einen Antrag enthalten ( vergl. Rechtsmittelbelehrung am Schluss des Widerspruchsbescheides ). 

Wie der Widerspruch hat auch die Anfechtungsklagegemäss Verwaltungsgerichtsordnung 
§ 80 Abs. 1„aufschiebende Wirkung“; vorausgesetzt es liegt kein übergesetzlicher Notstand vor.

Bei der Klagebegründung kommt es darauf an, dem Gericht möglichst leicht verständlich zubeweisen, dass die Beklagte, hier die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, rechtlich nicht zulässig verfahren hat. Auf der einen Seite ist das sehr leicht, weil man niemanden belasten darf, dem man nichts vorwerfen kann, auf der anderen Seite ist das schon deshalb nicht einfach, weil die Mitglieder der Gerichte sich in aller Regel im Fernmelderecht und in der dazu gehörenden Technik kaum auskennen. 

Um dem „in Not“ geratenen Funkamateur behilflich zu sein, hat der Verfasser daher eine Muster-Klagebegründung mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsliteraturstellen zusammengestellt. Die endgültige Klagebegründung muss dann nur noch den persönlichen Daten und den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Nach der Klageerhebung empfiehlt es sich, einen Fachrechtsanwalt für Verwaltungsrecht hinzu zu ziehen. Der Klagebegründung sollten alle Unterlagen 3-mal in Kopie beigefügt werden. Beginnend mit der Ordnungsverfügung ( einem sogenannter belastender Verwaltungsakt ), den sonstigen Schriftverkehr, den Widerspruch mit Begründung, die Anfechtungsklage mit Begründung bis hin zu den Beweis- und sonstigen Unterlagen.

Verwaltungsgerichte können gelegentlich auch aus dem Bauch entscheiden. Diese Gefahr besteht schon deshalb, weil die Teilnehmer der Gerichte selbst z.B. Fernsehteilnehmer sind und sich von daher, z.T. unbewusst, mit dem Beschwerdeführer solidarisieren können. Bei den Oberverwaltungsgerichten ist das kaum zu befürchten. Von daher sollte man sich innerlich möglichst früh darauf einstellen, auch in die nächste Instanz zu gehen. Weil hier neben den Verstössen gegen eine Reihe von Gesetzen auch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland missachtet worden ist, halte ich das Kostenrisiko allerdings für sehr gering.

Gegen eine solche rechtwidrige z.B. Sendeleistungsbeschränkung vorzugehen, ist schon deshalb notwendig, weil sie in aller Regel nicht von vorübergehender Natur ist. Wer sie hinnimmt läuft Gefahr, sein ganzes Leben in seinen Rechten verletzt zu sein. Weder der betroffene Funkamateur noch die Beklagte, die Reg TP, erfährt jemals, ob das verursachende Gerät des Beschwerdeführers überhaupt noch existiert ! Es bleibt dem Kläger, dem Funk-amateur, also keine Wahl, ----- er muss um sein Recht kämpfen. 

Hier also die Muster-Klageschrift: 

Adresse des Klägers einschliesslich TelefonnummerDatum:................ 

...................................................................

................................................................ 

.........................................................

Verwaltungsgericht

.............................
........................
.........................

 

Anfechtungsklage

Kläger:

Adresse des Klägers einschliesslich der Telefonnummer.

............................................

............................................

.............................................

Beklagte:

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Präsidenten der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (Reg. TP),

Herrn Matthias Kurth

Tulpenfeld 4

53113 Bonn

Antrag 1:

Die Ordnungsverfügungder Außenstelle der Reg TP ( Adresse ) vom ............ mit dem Zeichen ..................wird aufgehoben.

Antrag 2:

Die Beklagte wird verpflichtet, das Prüfprotokoll der Überprüfung der genehmigten Amateurfunkstelle mit dem Rufzeichen .................dem Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend, dem Kläger und dem Gericht zuzustellen. Das Prüfprotokoll sollte beinhalten, gegen welchen Teil seiner Genehmigungsauflagen der Kläger verstossen haben soll. 

Antrag 3:

Die Beklagte übernimmt alle Kosten.

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hier zunächst einige Vorbemerkungen. 

Dem Privatmann Heinrich Hertz schreibt man die Entdeckung der elektromagnetischen Wellen zu. Er, als Erfinder der drahtlosen Nachrichtentechnik, war vom Wesen her der erste Funkamateur. Seinerzeit natürlich ohne gesetzliche Regelung. Alle weiteren bahnbrechenden Erfindungen und Weiterentwicklungen wurden ebenfalls von Privatpersonen zustandegebracht (z.B. Graf Arco u.v.a.). Als dann die Öffentlichkeit sich dieser neuen Technik zuwandte, standen damalige professionelle Fachleute lange Zeit auf dem Standpunkt, nur die „lange“ Welle sei für eine drahtlose Nachrichtenübertragung zu verwenden. Auch hier waren es wieder Funkamateure, die durch ihre Innovation und ihre Experimentaltechnik die Verwendbarkeit zunächst der Mittelwelle, danach der Grenzwelle und später auch der kurzen Welle entdeckten.

Die Öffentlichkeit hat den historischen Funkamateuren viel zu danken, denn es ist einfach Fakt, dass es ohne sie weder Rundfunk noch Fernsehen noch sonst eine drahtlose Nachrichtentechnik geben würde.

Und auch heute noch profitiert die Öffentlichkeit von der Tätigkeit der Funkamateure. Die auf der ganzen Erde verteilten etwa 5 Mio. Funkamateure verfügen über ca. 15 Mio. einsatzfähige Funkanlagen (Heimstationen, Mobilstationen, tragbare Funkgeräte etc.).

Diese große Zahl von zudem noch mit Fachleuten besetzten Funkanlagen stellt u.a. ein sehr effektives Notfunknetz dar, das immer wieder, z.B. zuletzt jahrelang auf dem gesamten Balkan, in der Lage war, aus Katastrophengebieten Hilfe herbeifunken zu können. Dieser gigantische Gesamtaufwand, der der Öffentlichkeit immer dann zur Verfügung steht, wenn es nötig ist, kostet die Öffentlichkeit aber keinen Euro und keinen Dollar.

Die Funkamateure haben eigene, raffiniert konstruierte und in der Herstellung sehr preiswerte Satelliten am Himmel. Die Innovationen und Entwicklungen von ca. 80.000 Funkamateuren in Deutschland erscheinen in Fachzeitschriften und stehen jedermann direkt oder indirekt zur Verfügung. Die durch die zusätzliche Ausbildung und Tätigkeit als Funkamateur gewonnene Fachqualifikation stellt eine Fachüberhöhung für Elektronikprofis dar. Diese, genau wie die Ausbildung des Nachwuchses, kommt sowohl der Industrie als auch den verschiedensten Institutionen und sogar den technischen Abteilungen der Beklagten, der hoheitlichen „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“, zugute.

Nach einer internationalen Statistik ist die Leistungsfähigkeit der Elektronikindustrie direkt proportional zu der Zahl der vorhandenen Funkamateure.Japan steht dabei bezeichnenderweise an erster Stelle. Entwicklungsländer haben so gut wie keine eigenen Funkamateure.

Schon sehr früh kam es zu rechtlichen Regelungen. Während der französischen Besatzungszeit nach dem ersten Weltkrieg war der Amateurfunk unter Androhung der Todesstrafe in Deutschland gänzlich verboten. Jahre später wurden aber dann doch die ersten „Audionversuchserlaubnisse“ erteilt. Nach verschiedenen anderen Regelungen kam es dann 1935 zu der „Verordnung für Funkfreunde“ auf der Basis des Fernmeldeanlagengesetzes. Wegen der Internationalität des Amateurfunks hatte man damals bereits die Regelungen des Weltnachrichtenvertrages ( Nachfolger: Internationaler Fernmeldevertrag ) auch für den Amateurfunk anerkannt und ausdrücklich in dieser Verordnung darauf verwiesen. Dies war aus heutiger Sicht für die damalige Zeit erstaunlich. Danach wurdendie Funkamateure in Deutschland mit Hilfe der Deutschen Reichspost doch wieder unterdrückt, so dass es 1944 nur noch acht „linientreue“, lizenzierte Funkamateure gab. 

Der Kläger hielt es für wichtig, mit Hilfe dieser Vorbemerkungen klarzustellen, dass der Amateurfunkdienst eine ernst zu nehmende Berufung für einen ganz bestimmten, an der drahtlosen Nachrichtentechnik interessierten Personenkreis darstellt, der nicht etwa mit z.B. „Feierabendschwätzern“ verwechselt werden darf. 

Gesetzlich definiert ist der Amateurfunkdienst in der „Vollzugsordnung für die Funkdienste /

VO-Funk“ unter der Rand-Nr. 53 ( Anlage des Gesetzes zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion v. 22 12.1992sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion v. 14. 10. 1994,BGBL

IINr. 38 v. 27. 8. 1996 ).

Artikel 1, Rd. Nr. 53,3.34Amateurfunkdienst:

Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird.
Funkamateure sind ordnungsgemäss ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen.

Der Vorlauf-Aufwand zur Ereichung der Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle ist beträchtlich. Da nur „Fachleute im technisch-physikalischem Sinne“ eigenständig privatwissenschaftlich im Funkwesen tätig sein dürfen, erfordert die Lizenzprüfung, die etwa den Umfang einer kleinenIngenieursprüfung hat, in aller Regel einemehrjährige Vorbereitung.
Der Kläger hat diesen immensen Vorlauf-Aufwand erbracht und ist Inhaber einer amtlichen Genehmigung mit dem amtlichen Rufzeichen ............... Grundlage ist das
Gesetz über den Amateurfunk v. 14. 3. 1949übergeleitet in das AFuG 1997, v. 23. 6. 1997, BGBL I S.1494, v.27.6.1997, und der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk – Amateurfunkverordnung – AFuV, v. 23. 12. 1997, BGBL. I S. 42 v. 13. 1. 1998.

Er sieht sich jetzt in der Situation, seine gesetzliche Genehmigung, in Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung, nicht mehr nutzen zu können, obwohl man ihm nichts vorwerfen kann. 

Der Kläger hält alle Genehmigungsauflagen ein. Seine genehmigte Amateurfunkstelle isttechnisch einwandfrei undin Bezug auf die technischen Mängel der Geräte des Beschwerde-führers nicht verbesserbar. Hingegen sind die Geräte des Beschwerdeführers leicht und mit geringem Aufwand nachzubessern.

Wenn die Beklagte auf dem Standpunkt steht, sie könne VDE-Normen, die zudem fremde Geräte betreffen, über gesetzliche Vorschriften stellen, so ist das im doppeltem Sinne rechtsirrig. Zum einen entwickeln alle VDE-Normen für sich alleine u.a. gemäss VDE 0022 – 4.1 keine Rechtswirkung nach aussen, zum anderen ist sie aus rechtstaatlichen Gründen, und hier zusätzlich durch die Rechtsvorschrift in der Anlage zum Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion BGBL II Nr. 38 v. 27. 8. 1996, verpflichtet u.a. die Vorschriften der Vollzugsordnung für die Funkdienste ( VO-Funk ) zu beachten ( Rd. Nr. 1002 ). Der gleiche Text war in dem vorangegangenem Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag,BGBL IINr. 11 v.13.3. 1985, Anlage 2,Rd. Nr. 2002enthalten. 

Verwaltung:

Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen die zur Erfüllungder Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion,der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Vollzugsordnungenverantwortlich ist.

Sie ist von daher auch verpflichtet den Artikel 32, § 5 zu beachten.

Alle im Fernmeldevertrag und dieser Vollzugsordnung festgelegtenallgemeinen Bestimmungen gelten auch für Amateurfunkstellen.

Da alle Sendefunkstellen die wesensgleichen elektromagnetischen Wellen ( Funkwellen ) aussenden, ist auch die Störungsbearbeitung bei allen Sendefunkstellen gleich. Keinen Betreiber eines Rundfunksenders z.B. könnte man damit belasten seine Sendungen einzustellen, weil sich in seinem Umfeld ein oder mehrere technisch mangelhafte, elektromagnetisch unverträgliche, z.B. Fernsehgeräte befinden. Geräte, die in jedem Fall und in aller Regelmit geringem Aufwand durch den Betreiber technisch nachgebessert werden können.Ergo darfdie Beklagte das bei einerbestimmungsgemäss betriebenen Amateurfunkstelle auch nicht ! 

Es kommt hinzu, dass die Behauptung der Beklagten, die Geräte des Beschwerdeführers halten die Mindestgrenzwerte der VDE – NormEN 55020 ein und seien von daher „vorschriftsmässig“betrieben, nicht zutrifft. Schon in der Norm von 1989 ist enthalten,dass in ortsbedingten Sonderfällen zusätzliche Massnahmen zur Erhöhung der Störfestigkeit bei den Geräten des Beschwerdeführers notwendig werden können.Diese Kernaussage ist auch in der neuesten Ausgabe, dieser von Privatleuten erstellten Norm von 2000 (-1) gleichbedeutend enthalten. Dort heisst es auf Seite 6 unten, unter 3:

In besonderen Fällen können Situationen auftreten, bei denen der Störpegeldie in dieser Norm festgelegten Pegel überschreiten kann. .....In diesen Fällenmüssen besondere Abhilfemassnahmen(an den Geräten dieser Norm) angewendet werden.

Abgesehen davon, dass „der BegriffFeldstärke nur im Fernfeld angewendet werden darf“, ( vergl. die Europäische Norm EN 6100-4-3:1996, Seie5 oben ) -was die Beklagte ebenfalls bei Ihren Messungen nicht beachtet hat – geht es quer durch alle Europäischen Normen, dass das Einhalten von Störfestigkeitsgrenzwerten bei den Geräten des Beschwerdeführers nur ein Mindestschutz ist und in Beziehung zur Elektromagnetischen Verträglichkeit nur einen Wahrscheinlichkeitscharakterhat ( vergl. 61000-2-5 S.35 oben ). 

Es ist also ausser Frage, dass die verursachenden Geräte des Beschwerdeführers nicht nur nicht die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs.1.2 des EMV-Gesetzes einhalten; sie werden auch u.a.im Sinne der VDE – NormEN 55020 (Störfestigkeit von Rundfunk-empfängern und verwandten Geräten der Unterhaltungselektronik ) nicht „vorschriftsmässig“ betrieben.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Kläger an dieser Stelle auf die Wider-spruchsbegründung, in der das nicht rechtmässige Verhalten der Beklagten bereits deutlich nachgewiesen worden ist.

Insofern ist antragsgemäss zu entscheiden.

Sicherheitshalber fügt der Kläger das Originalmanuskript „Störungen sind nicht gleich Störungen“ des Sachverständigen :

Arno Weidemann

Lehrer für drahtlose Nachrichtentechnik

Blücherstr. 69

44866 Bochumbei.

Desgleichen fügt der Kläger die Expertise des öffentlich bestellten und amtlich vereidigten Sachverständigen für Elektromagnetische Felder, ins besonders der elektromagnetischen Verträglichkeit,

Herrn

Dipl.–Ing. Thomas Friedrichs

Birkhahnweg 4a

26603 Aurich zu diesem Manuskript bei.

Ausserdem den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Giessen, v. 3. 12. 2001Nr.10 E 1551 / 01, bei der die Beklagte bei gleichem Sachverhalt die Ordnungsverfügung zurück genommen und die Kosten getragen hat. 

Mit freundlichen Grüßen.

Unterschrift ggf. mit Berufsbezeichnung

Anlagen : VO – Funk Artikel 69, § 1

Artikel1Rand – Nr.53Amateurfunkdienst.
Artikel1Rand – Nr.132Aussendung von Sendefunkstellen.
Artikel1Rand -Nr.140Unerwünschte Aussendung.

Artikel1Rand – Nr.160 und 163 unter der Überschrift:

Gemeinsame Benutzung von Frequenzen „ Störungen und Schädliche Störungen“

Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag v. 4. 3. 85 Artikel 1Anlage 2RandNr. 2002 :Verpflichtung der Beklagten zur Beachtungdieser Rechtsvorschriften !

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( FTEG ) BGBL I 

S. 170 v. 31. 1. 2001 :§ 19 Abs.2Pkt. 1 und Pkt. 10 letzter Satz.

Manuskript des Sachverständigen Arno Weidemann : „Störungen sind nicht gleich Störungen“ mit der dazu gehörenden Expertise des amtlich vereidigten Sach-verständigen Dipl.- Ing. Thomas Friedrich.

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Giessen v. 3. 12. 2001 Nr. 10 E 1551 / 01 bei der 

die Beklagtebei gleichem Sachverhalt die Ordnungsverfügung zurück genommenund die Kosten getragen hat.
 
 

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Dieser Text ist auch als Original (WORD-Dokument) hier zu Downloaden! (48.128 kb) 

Teil 1 des Beitrages von DL9AH    Teil 2 des Beitrages von DL8AH  Störungen sind nicht gleich Störungen


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