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Informationen von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik im Amateurfunk Arno Weidemann
26. 2. 2002 Rechtswidrige Störungsbearbeitung
durch die Reg. T P, (Teil II)
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Will man aus irgend welchen Gründen Zeit gewinnen, reicht es aus, den Widerspruch zunächst ohne Begründung einzusenden. Er könnte folgenden Text haben :
Gegen Ihre Ordnungsverfügung vom...............erhebe ich Widerspruch.
Zweckmässigerweise
kann man aber auch gleichzeitig die Begründung mitliefern. Da es für
den betroffenen Funkamateur in aller Regel nicht einfach ist in so kurzer
Zeit alle wichtigen Argumente zusammen zu tragen, hat der Verfasser hier
eine Muster-Widerspruchsbegründung zusammen gestellt. An Hand dieser
Begründung hat nun die Behörde die Möglichkeit, ihre Ordnungsverfügung
auf Rechtmässigkeit zu überprüfen. Sie ist verpflichtet,
gemäss Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO. ) § 73, einen
sogenannten Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Hier zunächst
die Muster-Widerspruchsbegründung, die den individuellen Daten angepasst
.Anschrift
mit Telefonnummer des Widerspruchsführers
Datum: ...............................................................................
.......................
Einschreiben
mit Rückschein
Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post / Reg TP.
Ordnungsverfügung
v. ...........
Gegen Ihre
Ordnungsverfügung s.o. erhebe ich Widerspruch. Gegen die Formulierung
Ihrer
Widerspruchsbegründung.
Sehr geehrter Herr ......................, Um privat wissenschaftlich experimentell, und damit legitim im Funkwesen tätig zu sein, bin ich seit mehr als 40 Jahren ( oder einer anderen Zeit ) Inhaber einer SENDE- UND EMPFANGSGENEHMIGUNG ZUM ERRICHTEN UND BETREIBEN EINER AMATEURFUNKSTELLE, gemäß dem Gesetz über dem Amateurfunk vom 14. 3. 1949. (oder dem Gesetz über den Amateurfunk vom 23. 6. 97 ). Auf der
Basis dieser amtlichen Genehmigung habe ich für die Beschaffung von
Messgeräten, Anlagenteilen, Antennenmasten, Funkanlagen etc. erhebliche
Kosten aufgewandt um im Rahmen des Amateurfunkdienstes meine Forschungen
durchführen zu können und den dazu notwendigen Funkbetrieb ausüben
zu können. Der Wert meiner Anlage liegt inzwischen bei weit
über .............Euro.
Von der
mir zustehenden, genehmigten Sendeleistung von 1000 Watt, minus 25
% Messunsicherheit, gleich 750 W, nutze ich z.Zt. in der Regel nur 100
W, also nur ca.13%, vorzugsweise in Einseitenbandmodulation. Ich schöpfe
also den mir durch die Genehmigung gesetzten Rahmen im Regelfall ohnehin
nur zu einem Bruchteil aus. Nur bei schlechten Übertragungsverhältnissen
schalte ich auf den zulässigen Frequenzen auf die mir genehmigte Leistung
von 750 Watt hoch. Sie haben die Leistung nachgemessen und dabei festgestellt,
dass ich auch hier nicht gegen meine Genehmigungsauflage verstossen habe.
Allerdings konnte ich an Ihren Messgeräten kein amtliches
Prüfsiegel entdecken! Aus diesem Grunde können Sie nicht
einmal die Gewähr dafür übernehmen, das Ihre Messgeräte
die spezifizierten Toleranzgrenzen einhalten!
Dass die
Geräte des Beschwerdeführers technisch mangelhaft, und damit
elektromagnetisch
(1) Geräte
( per Definition gemäss § 2 .3, alle elektrischen und elektronischen
2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
(2) Das Einhalten der Schutzanforderungen (s.o.)
wird vermutet für Geräte ,
1. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN / VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht ; oder ....... Das Einhalten ganz bestimmter Feldstärken gemäss § 3 Abs.2 EMVG ist nur ein Mindestschutz in Bezug auf die Störfestigkeit dieser für mich fremden Geräte. Reicht dieser Mindestschutz im Einzelfall nicht aus, so muss gemäss dem übergeordneten Abs.1.2, unabhängig von irgend welchen Grenzwerten, nachgebessert werden. Eine solche Nachbesserung ist in jedem Fall möglich ! Obwohl die Normen grundsätzlich für sich alleine keine Rechtswirkung entfalten – es sind schliesslich keine gesetzlichen Bestimmungen sondern nur Verabredungen von Privatleuten der Industrie innerhalb der, von der Industrie getragenen, privaten Normenkommissionen – so beinhaltet auch die von Ihnen beigezogene europäische Norm EN 55020 diesen Sachverhalt. Sie ist überschrieben mit :
Störfestigkeit von Rundfunkempfängern und angeschlossenen Geräten.
Im nationalen Vorwort heisst es schon 1989 auf Seite 1 :
Die in dieser Norm aufgeführten Grenzwerte sind Mindestwerte und
Die gleiche Kernaussage ist auch in der neuesten Ausgabe, dieser von Privatleuten erstellten Norm von 2000 (-01) gleichbedeutend enthalten. Dort heisst es auf Seite 6 unten, unter 3:
In besonderen Fällen können Situationen auftreten, bei denen
der Störpegel
Abgesehen
davon, dass „der Begriff Feldstärke nur im Fernfeld angewendet
werden darf“,
Der Betrieb der Geräte und Anlagenteile des Beschwerdeführers erfüllt also nicht nur nicht die Schutzanforderungen des Gesetzgebers gemäss dem übergeordneten § 3 Abs.1.2, EMVG, sondern die Geräte und Anlagenteile werden auch u.a. im Sinne der europäischen Norm EN55020 nicht „vorschriftsmässig“ betrieben. Damit ist nachgewiesen, dass selbst nach den privaten Normen, entgegen Ihrer Aussage in Ihrer Ordnungsverfügung, ein „störungsfreier Fernsehempfang“ ohne Verletzung meiner Rechte sehr wohl, und dazu noch sehr leicht, möglich ist ! Mit einem
Ton- und Fernseh- Rundfunkempfänger dürfen nur Ton- und
Fernseh-Rundfunk- sendungen empfangen werden. Solche Aussendungen finden
nur auf den für die Allgemeinheit bestimmten Ton- und Fernseh- Rundfunkfrequenzen
statt. Andere Aussendungen dürfen nicht empfangen werden! Technisch
versteht man unter Aussendungen per Legaldefinition ( vergl. VO-Funk, Rd.
Nr. 132 ) sinngemäss das Aussenden von elektromagnetischen Wellen
Das Gesetz
zu dem Internationalen Fernmeldevertrag ist mit gleichem Inhalt und kleinen,
nur redaktionellen Korrekturen 1996 erneut ratifiziert und bestätigt
worden. Es heißt jetzt :
Sie, als
Beamter einer zuständigen Bundesbehörde, sind bei so vielen Rechtsverstössen
des
Es ist ausser
Frage, dass Sie mich belasten wollen, um die technisch mangelhaften Geräte
und Rundfunkempfänger des Beschwerdeführers, und vor allem die
jeweiligen Hersteller dieser Geräte, aus dem Amt zu begünstigen.
Tatsächlich ist der Beschwerdeführer dadurch geschützt,
dass er, ebenfalls über § 3 Abs.1 EMVG, einen Rechtsanspruch
auf kostenlose Nachbesserung durch den Hersteller hat. Voraussetzung
ist allerdings, dass die Herstellung und Installation aller übrigen
Anlagenteile und Leitungen vorschriftsmässig und elektromagnetisch
verträglich erfolgt ist.
Auf die
Qualität, oder wie hier Nichtqualität, dieser, für mich
fremden Geräte, habe ich aber
Ihre Ordnungsverfügung ist schon deshalb rechtswidrig, weil hier mehrere Rechtsstaatsprin- zipien in grober Weise missachtet worden sind. Allein der Verstoss gegen den Verfassungs- grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 GG würde genügen, um auf jede weitere Beweisführung verzichten zu können. Es kann und darf keine Rechtsvorschrift geben, mit der man nach persönlichem Ermessen – wie Sie es in der von Ihnen unterzeichneten Ordnungs- verfügung gemacht haben - kurzerhand die Verfassung aufheben kann. Und das auch noch unter Missbrauch Ihrer Befugnisse als Amtsträger einer exekutiven Bundesbehörde ( vergl. die § 52, 56 – besonders Satz 1- und §58, Bundesbeamtengesetz / BBG )! Tatsächlich
haben Sie schon die Überprüfung meiner Amateurfunkstelle am ..............
Dabei haben Sie festgestellt, dass 1 Fernsehempfänger ( z.B. ) des Beschwerdeführers schon bei geringen Feldstärken nicht mehr richtig funktionierte. Die in Ihrer Ordnungsverfügung enthalten Feldstärkewerte sind der Beweis dafür, dass die Geräte des Beschwerdeführers technisch mangelhaft sein müssen, denn sonst würden sie ja einwandfrei funktionieren. Es ist das technische Ziel einer jeden Funkstelle elektromagnetische Wellen und damit Feldstärken zu erzeugen. Sie können mir nicht vorwerfen, dass ich das tue, was ich ausgerechnet von Ihrer Behörde auf der Basis eines Bundesgesetzes genehmigt bekommen habe. Infolgedessen gibt es in meinen Genehmigungsauflagen auch keine Feldstärkebegrenzung sondern nur eine Leistungsbegrenzung! Ihre Ordnungsverfügung ist ausserdem rechtswidrig, weil Sie, entgegen dem Kopplungsverbot, zwei völlig getrennte öffentliche Rechtsverhältnisse miteinander verkoppelt haben. Nach Ihrer Ordnungsverfügung dürfte ich nur den Teil meiner Genehmigung nutzen, den mir mein Nachbar als Privatperson mit Ihrer Hilfe erlaubt oder verbietet. Mit einem auf dem Trödel gekauften, technisch mangelhaften, elektromagnetisch unverträglichen Gerät könnte er mich nötigen und erpressen, ----- und das mit der Hilfe einer Bundesbehörde! Dass das nicht rechtmässig sein kann, ist ja wohl nicht zu übersehen. Und nun
zu dem in Ihrer Ordnungsverfügung missbrauchten § 16 Abs.2 der
Durchführungs- verordnung zum Amateurfunkgesetz 49, DV-AfuG,
der über § 21 der AfuV 97 immer noch in Kraft ist.
Hier der Text :
X (1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen
Störungen
Der
Begriff " Störungen " hat für Funkdienste im Gesetz über
den Internationalen Fernmeldevertrag seinen rechtlichen Niederschlag
gefunden. Die Vollzugsordnung Funk
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen 160 7.1 Störung : Auswirkung einer durch eine Aussendung ......entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem ........ Neben der " zulässigen Störung " ( Nr. 161 ) und der " Hingenommenen Störung " ( Nr. 162) ist die " Schädliche Störung " ( Nr. 163 ) von besonderer Bedeutung : 163 7.4 Schädliche Störung * : Störung, welche...... den Verkehr bei einem Funkdienst..... ernstlich beeinträchtigt , ihn behindert oder wiederholt unterbricht . Eine " Schädliche
Störung " ist nach dieser gesetzlichen Definition eine " Störung
", die, sinngemäß zusammen gefasst , so stark ist , dass sie
als unzumutbar eingestuft werden muss .
Wichtig ist dabei der Hinweis auf die Überschrift in der VO - Funk: Gemeinsame Benutzung von Frequenzen " Störungen " können demnach nur dann auftreten, wenn zwei ( oder mehrere ) Funkdienste gemeinsame Frequenzen benutzen . Sinngemäß handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um " Störungen ", wenn unterschiedliche Funkdienste nicht gemeinsame Frequenzen benutzen ( z.B. Amateurfunk - und Rundfunkdienste ) . Zum bestimmungsgemässen
Betrieb der Fernsehempfänger, einschliesslich aller Anlagenteile,
des Beschwerdeführers gehört es, dass sie nur Fernsehsendungen
des öffentlichen Rundfunks empfangen dürfen ! Diese finden nur
auf den für den Rundfunk zugewiesenen Frequenzen statt. Dem Amateurfunkdienst
hat man international ganz andere, vom Fernsehrundfunk weit entfernte Frequenzen
zugewiesen. Eine gemeinsame Benutzung von Frequenzen findet nicht statt!
Infolgedessen handelt es sich hier auch nicht um Störungen im Sinne
der Legaldefinition einer Störung für Funkdienste gemäss
§ 16 DV-AfuG Abs. 1
Fasst man dies alles zusammen, so zeugt das von einer Serie nicht rechtstaatlichen Verhaltens, für die Sie als Unterzeichner im Sinne des BBG § 56 und 58 verantwortlich sind. Es muss ggf. zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden, ob Sie im Sinne des § 357 StGB. angestiftet worden sind und ob sich daraus strafrechtliche Konsequenzen ergeben müssen. Ich muss
Sie daher auffordern, die eindeutig rechtswidrige Ordnungsverfügung
umgehend zurück zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass das innerhalb
von 4 Wochen möglich ist. Ich bin auf gar keinen Fall bereit, die
hier vorliegende grobe Verletzung meiner Rechte hinzunehmen,
Sollten
Sie die Ordnungsverfügung zurück ziehen, und sollten Sie dem
Beschwerdeführer
Mit freundlichen Grüssen,
........................................................
( Unterschrift, ggf. mit Berufsbezeichnung )
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