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Informationen von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik im Amateurfunk

Arno Weidemann
Radio- und Fernsehtechnikermeister 
Blücherstr. 69 
44866 Bochum-Wattenscheid
Tel / Fax : 02327 / 10454
D L 9 A H
Beamteter Lehrer für drahtlose Nachrichtentechnik und Elektronik.

                                                                                                                                                                                                       26. 2. 2002

Rechtswidrige Störungsbearbeitung durch die Reg. T P,   (Teil II)
Widerspruch und Widerspruchsbegründung.

Dieser Text  ist auch als Original (WORD-Dokument) hier zu Downloaden (58.880 KB)

(Der Verfasser empfiehlt, diesen Artikel besonders aufzuheben, zu kopieren und ggf. nach eigenem Ermessen in allen zur Verfügung stehenden Medien zu verbreiten)


In den Heften 2 und 3 von 2002 haben wir im Funk-Telegramm mit einer Serie begonnen, die sich mit der rechtswidrigen Störungsbearbeitung  bei genehmigten Amateurfunkstellen beschäftigt.
Dem lag zu Grunde, dass immer wieder einzelne Außenstellen der RegTP nicht davor zurückschrecken, Inhabern einer Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateur- funkstelle auch dann in Ihren Rechten zu verletzen, wenn man diesen nichts vorwerfen kann.  Man macht Funkamateure für technische Mängel von fremden Geräten und Anlagen verant- wortlich und belastet  sie bis hin zu einem quasi Sendeverbot mit einem vorgeschobenen,nicht existierenden  Ermessen. Man wirft ihnen vor, sie würden mit ihrem bestimmungsgemässen Betrieb  „stören“, obwohl dies weder technisch noch rechtlich  gegeben ist.  Dabei soll der Betreiber der mangelhaften Geräte, der sogenannte Beschwerdeführer
( Nachbar ) derart geschützt werden, damit er sich nicht an den Hersteller wendet um eine kostenlose Nachbesserung seiner Geräte zu erreichen. Obwohl die Geräte des Nachbarn eindeutig elektromagnetisch unverträglich sind und der Betrieb derselben gegen geltendes nationales und vorrangiges EU-  Recht verstößt, wird nicht der Beschwerdeführer angewiesen die verursachenden Geräte nachzubessern oder gegen einwandfreie auszutauschen, sondern der zufällig in der Nähe befindliche Funkamateur wird belastet. Andere Sendefunkstellen, in deren Umfeld sich viel häufiger elektromagnetisch unverträgliche Geräte befinden, werden nicht belastet!
Der Missbrauch der Amtsgewalt ist m. E. sofort zu erkennen, wenn man den Vorgang in den Strassenverkehr überträgt. Der geneigte Leser stelle sich vor, sein Auto und das Auto seines Nachbarn würde vom Technischen Überwachungsverein ( TÜV ) auf Verkehrstauglichkeit überprüft. Dabei stellt sich heraus, dass das Auto des Nachbarn z.T. erhebliche Mängel aufweist. Das Auto des geneigten Lesers ist hingegen absolut einwandfrei. Trotzdem  wird ihm, dem geneigten Leser, die Fahrerlaubnis entzogen, damit das defekte Auto des Nachbarn  weiter am Strassenverkehr teilnehmen kann..... - und zwar mit dem Hinweis, dass das defekte Auto ja eine Nummer oder ein  Kennzeichen habe. 
Dass keine exekutive Behörde  so, oder vergleichbar in anderen Lebensbereichen, verfahren darf ist offenkundig ! Kein Ermessen einer Behörde kann soweit gehen, dass damit mehrer nationale Gesetze, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und vorrangiges europäisches Recht aus den Angeln gehoben werden kann. Wenn dem so wäre, dann brauchten wir keine Gesetze und keine Verfassung . Dann wäre jeder Bürger schutzlos einer diktatorisch-willkürlichen Verwaltung ausgeliefert. Um das zu verhindern ist bereits vor Jahrzehnten das Verwaltungsrecht eingeführt worden.   Es ist also klar, dass einem so krassen nicht rechtstaatlichen Verhalten einer Behörde m.E. in jedem Fall entgegen getreten werden muss!
Funkamateure sind in aller Regel privatwissenschaftlich orientierte Technikertypen. Es liegt ihnen nicht, sich mit dem Verwaltungsrecht zu beschäftigen. Im Gegenteil. Sie weisen solche rechtlichen Dinge meistens wegen der anders gelagerten Interessen weit von sich. Trotzdem kann es jedem einzelnen passieren, dass er sich wehren muss. Diese Artikelserie hat sich daher die Aufgabe gestellt, dem geneigten Leser soviel Informationen an die Hand zu geben, dass er vor allem am Anfang weis, was er zweckmäßigerweise zu tun hat.
Erhält also ein Funkamateur, dem man nichts vorwerfen kann, eine z.B. Sendeleistungsbe- schränkung innerhalb einer sogenannten Ordnungsverfügung, so hat er das Recht Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ordnungsverfü- gung erfolgen. Er sollte in jedem Fall mit „Einschreiben mit Rückschein“ verschickt werden, damit er gerichtsverwertbar wird. Zweckmässigerweise sollte man ihn an die Aussenstelle der Reg TP adressieren, die den belastenden Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch ( und Anfechtungsklage ! ) hat gemäss Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Abs. 1  „aufschiebende Wirkung“! Voraussetzung ist, dass kein übergesetzlicher Notstand besteht.

Will man aus irgend welchen Gründen Zeit gewinnen, reicht es aus, den Widerspruch zunächst ohne Begründung einzusenden. Er könnte folgenden Text haben :

          Gegen Ihre Ordnungsverfügung vom...............erhebe ich Widerspruch.
           Begründung folgt.

Zweckmässigerweise kann man aber auch gleichzeitig die Begründung mitliefern. Da es für den betroffenen Funkamateur in aller Regel nicht einfach ist in so kurzer Zeit alle wichtigen Argumente zusammen zu tragen, hat der Verfasser hier eine Muster-Widerspruchsbegründung zusammen gestellt. An Hand dieser Begründung hat nun die Behörde die Möglichkeit, ihre Ordnungsverfügung auf Rechtmässigkeit zu überprüfen. Sie ist verpflichtet, gemäss Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO. )  § 73, einen sogenannten Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Hilft sie darin dem Widerspruch ab ( = zieht sie die Ordnungsverfügung zurück ), so hat sich der Fall erledigt. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab  (= hält sie die Ordnungsverfügung aufrecht ) so kann der betroffene Funkamateur innerhalb von 4 Wochen Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.  Eine Musterklagebegründung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Nach der Klageerhebung ist es ratsam,  sich einen Fachrechtsanwalt für Verwaltungsrecht zu suchen. Auskünfte erteilen u.a.die Anwaltskammern. 

Hier zunächst die Muster-Widerspruchsbegründung, die den individuellen Daten angepasst
werden muss. 
 

.Anschrift mit Telefonnummer des Widerspruchsführers                                  Datum: ...............................................................................                                   .......................
 
 

 Einschreiben mit Rückschein
 

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post / Reg TP.
.................
...................       ( Adresse  der Aussenstelle der Reg TP ). 

Ordnungsverfügung v. ........... 
Leistungsbeschränkung auf.... Watt  = ... % meiner genehmigten Sendeleistung von 750 Watt.

Gegen Ihre Ordnungsverfügung s.o. erhebe ich Widerspruch. Gegen die Formulierung Ihrer
Ordnungsverfügung und gegen das Verbot, meine Endstufe auch auf den zulässigen Amateurfunkbändern nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen zu dürfen, erhebe ich gesondert Widerspruch.

Widerspruchsbegründung.
 

  Sehr geehrter Herr ......................,

Um privat wissenschaftlich experimentell, und damit legitim im Funkwesen tätig zu sein, bin ich seit mehr als 40 Jahren ( oder einer anderen Zeit ) Inhaber einer SENDE- UND EMPFANGSGENEHMIGUNG ZUM ERRICHTEN UND BETREIBEN EINER AMATEURFUNKSTELLE,  gemäß dem Gesetz über dem Amateurfunk vom 14. 3. 1949. (oder dem Gesetz über den Amateurfunk vom 23. 6. 97 ).

Auf der Basis dieser amtlichen Genehmigung habe ich für die Beschaffung von Messgeräten, Anlagenteilen, Antennenmasten, Funkanlagen etc. erhebliche Kosten aufgewandt um im Rahmen des Amateurfunkdienstes meine  Forschungen durchführen zu können und den dazu notwendigen Funkbetrieb ausüben zu können.  Der Wert meiner Anlage liegt inzwischen bei weit über  .............Euro.
Die von der primären Nutzung für meine wissenschaftliche Tätigkeit notwendigen Aufwendun- gen, einschliesslich  Haus und Grundstück,  liegen mittlerweile bei über 400.000,- Euro.  (oder ein  anderer Betrag ).
Das Gesetz über den Amateurfunk ist die einzige rechtliche Basis, um im Funkwesen privat- wissenschaftlich arbeiten zu können. Ich habe in all diesen Jahren gegen keine gesetzliche Bestimmung verstoßen und tue dies auch bis heute nicht.

Von der mir zustehenden, genehmigten  Sendeleistung von 1000 Watt, minus 25 % Messunsicherheit, gleich 750 W, nutze ich z.Zt. in der Regel nur 100 W, also nur ca.13%, vorzugsweise in Einseitenbandmodulation. Ich schöpfe also den mir durch die Genehmigung gesetzten Rahmen im Regelfall ohnehin nur zu einem Bruchteil aus. Nur bei schlechten Übertragungsverhältnissen schalte ich auf den zulässigen Frequenzen auf die mir genehmigte Leistung von 750 Watt hoch. Sie haben die Leistung nachgemessen und dabei festgestellt, dass ich auch hier nicht gegen meine Genehmigungsauflage verstossen habe. Allerdings  konnte ich an Ihren Messgeräten  kein amtliches Prüfsiegel entdecken!  Aus diesem Grunde können Sie nicht einmal die Gewähr dafür übernehmen, das Ihre Messgeräte die spezifizierten Toleranzgrenzen einhalten! 
Grundlage Ihrer Ordnungsverfügung ist eine Störungsmeldung  meines Nachbarn. Er behaup- tete, es würden die TV-Anlage und andere elektronische Geräte durch meinen Funkbetrieb „gestört“. Es kann ihm sicherlich nicht übel genommen werden, wenn der Nachbar als Laie diesen Eindruck haben konnte. Hierbei kann es sich jedoch nur um einen unzulässigen Nebenempfang seiner Fernsehempfänger oder seiner Antennenanlage usw. handeln, die auf technische Mängel und/oder technische Unzulänglichkeiten seiner Geräte zurück zu führen sind. 
Wie Sie wissen, gibt es in der Nähe und im weiten Umfeld von allen Sendefunkstellen  keinerlei Probleme,  wenn sowohl die Sendefunkstelle als auch die im Umfeld betriebenen elektrischen und elektronischen Geräte technisch einwandfrei sind und im Rahmen der Genehmigungsauflagen bzw. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden.

Dass die Geräte des Beschwerdeführers technisch mangelhaft, und damit elektromagnetisch 
unverträglich sein müssen, geht schon aus der Tatsache hervor, dass meine eigenen, direkt 
unter meiner Sendeantenne betriebenen Ton- und Fernsehempfänger usw. einwandfrei funktionieren. 
Der Betrieb der Geräte des Beschwerdeführers  kann also nicht vorschriftsmässig sein. Vielmehr verstösst der Betrieb der für mich fremden Geräte des Beschwerdeführers, über die ich darüber hinaus keine Gestaltungsgewalt habe, gegen § 3 Abs1.2. des Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG ) vom 18. 9. 98, Bundesgesetzblatt 1998 Teil I Nr.64. § 3 Schutzanforderungen

(1) Geräte ( per Definition gemäss § 2 .3, alle elektrischen und elektronischen
      Apparate, Systeme, Anlagen und Netze )...... müssen so beschaffen sein, dass.......

2.   die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen  aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. 

             (2)     Das Einhalten der Schutzanforderungen (s.o.) wird vermutet für Geräte , 
                       die übereinstimmen :

1. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen  im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN / VDE Normen umgesetzt und  ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht ; oder .......

Das Einhalten ganz bestimmter Feldstärken gemäss § 3 Abs.2 EMVG  ist nur ein Mindestschutz in Bezug auf die Störfestigkeit dieser für mich fremden Geräte. Reicht dieser Mindestschutz im Einzelfall nicht aus, so muss gemäss dem übergeordneten Abs.1.2, unabhängig von irgend welchen Grenzwerten, nachgebessert werden. Eine solche Nachbesserung ist in jedem Fall möglich ! 

Obwohl die Normen grundsätzlich für sich alleine keine Rechtswirkung entfalten – es sind schliesslich keine gesetzlichen Bestimmungen sondern nur Verabredungen von Privatleuten der Industrie innerhalb der, von der  Industrie getragenen,  privaten Normenkommissionen – so beinhaltet auch die von Ihnen beigezogene europäische Norm EN 55020 diesen Sachverhalt. Sie ist überschrieben mit : 

               Störfestigkeit von Rundfunkempfängern und angeschlossenen Geräten.
                                          EN55020 – DIN/VDE 0872 Teil 20.

Im nationalen Vorwort heisst es schon 1989 auf Seite 1 :

               Die in dieser Norm aufgeführten Grenzwerte sind Mindestwerte und
               stellen den mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand z.Z. erzielbaren
               Stand der Technik dar.
               In einzelnen ortsbedingten Sonderfällen können zusätzliche Massnahmen
               zur Erhöhung der Störfestigkeit notwendig werden. 

Die gleiche Kernaussage ist auch in der neuesten Ausgabe, dieser von Privatleuten erstellten Norm von 2000 (-01) gleichbedeutend enthalten. Dort heisst es auf Seite 6 unten, unter 3:

              In besonderen Fällen können Situationen auftreten, bei denen der Störpegel
              die in dieser Norm festgelegten Pegel überschreiten kann. .....In diesen Fällen
              müssen besondere Abhilfemassnahmen  ( an den Geräten dieser Norm ) 
              angewendet werden. 

Abgesehen davon, dass „der Begriff  Feldstärke nur im Fernfeld angewendet werden darf“, 
( vergl. die Europäische Norm EN 6100-4-3:1996, Seite5 oben ) -  was Sie ebenfalls bei Ihren Messungen nicht beachtet haben – geht es quer durch alle Europäischen Normen, dass das  Einhalten von Störfestigkeitsgrenzwerten bei den Geräten des Beschwerdeführers nur ein Mindestschutz ist und in Beziehung zur Elektromagnetischen Verträglichkeit nur einen Wahrscheinlichkeitscharakter hat ( vergl. 61000-2-5 S.35 oben ). 

Der Betrieb der Geräte und Anlagenteile des  Beschwerdeführers erfüllt also nicht nur nicht die Schutzanforderungen des Gesetzgebers gemäss dem übergeordneten § 3 Abs.1.2, EMVG, sondern die Geräte und Anlagenteile werden auch u.a. im Sinne der europäischen Norm EN55020 nicht „vorschriftsmässig“ betrieben. 

Damit ist nachgewiesen, dass selbst nach den privaten Normen, entgegen Ihrer Aussage in Ihrer Ordnungsverfügung,  ein „störungsfreier Fernsehempfang“ ohne Verletzung meiner Rechte sehr wohl, und dazu noch sehr  leicht, möglich ist !

Mit einem Ton- und Fernseh- Rundfunkempfänger  dürfen nur Ton- und  Fernseh-Rundfunk- sendungen empfangen werden. Solche Aussendungen finden nur auf den für die Allgemeinheit bestimmten Ton- und Fernseh- Rundfunkfrequenzen statt. Andere Aussendungen dürfen nicht empfangen werden!  Technisch versteht man unter Aussendungen per Legaldefinition ( vergl. VO-Funk, Rd. Nr. 132 ) sinngemäss  das Aussenden von elektromagnetischen Wellen
( Funkwellen ). Der Beschwerdeführer empfängt aber Aussendungen aus anderen Frequenzbe- reichen und verstösst durch seinen bestimmungswidrigen Nebenempfang gleichzeitig gegen die gesetzlichen Regelungen des Frequenzzuweisungsplanes innerhalb des Gesetzes zu dem Internationalen Fernmeldevertrag BGBL II Nr.11/1985.

Das Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag ist mit gleichem Inhalt und kleinen, nur redaktionellen Korrekturen 1996 erneut ratifiziert und bestätigt worden. Es heißt jetzt :
„Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. 12. 1992, sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Okt. 1994 .“    Die VO - Funk wurde nicht geändert ! 
 

Sie, als Beamter einer zuständigen Bundesbehörde, sind bei so vielen Rechtsverstössen des 
Beschwerdeführers u.a. über § 7 und § 8 EMVG verpflichtet,  gegen den Betrieb der Geräte des Beschwerdeführers vorzugehen, nicht aber gegen mich - dem Sie nichts vorwerfen können. Hier ist noch festzustellen, das es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Kollision handelt. 
Der Beschwerdeführer benutzt mangelhafte Geräte, die dementsprechend mangelhaft funktionieren. 

Es ist ausser Frage, dass Sie mich belasten wollen, um die technisch mangelhaften Geräte und Rundfunkempfänger des Beschwerdeführers, und vor allem die jeweiligen Hersteller dieser Geräte, aus dem Amt zu begünstigen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer dadurch geschützt, dass er, ebenfalls über § 3 Abs.1 EMVG, einen Rechtsanspruch auf  kostenlose Nachbesserung durch den Hersteller hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Herstellung und Installation aller übrigen Anlagenteile und Leitungen vorschriftsmässig und elektromagnetisch verträglich erfolgt ist. 
Die Art der Konstruktion aller Geräte ist  entscheidend für die Elektro Magnetische Verträglichkeit der Geräte. Dafür ist der jeweilige Hersteller verantwortlich ! Weil sich in der Vergangenheit die Probleme mit elektromagnetisch unverträglichen Geräten vor allem in der Nähe von starken Rundfunk- und Fernsehsendern ( bis zu 40.000 Betroffenen  z.B. im Umfeld des UKW-Sender Büderich ) gesteigert hatten, war das ja der Grund für die Schaffung der EU–Direktive  89 / 336/ EWG,  nach der das deutsche Gesetz über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten zum Schutz der Verbraucher ratifiziert wurde.

Auf die Qualität, oder wie hier Nichtqualität, dieser, für mich fremden Geräte, habe ich aber
keinen Einfluss !  Ich habe darüber weder die Gestaltungsgewalt noch habe ich die Gegebenheiten beim Beschwerdeführer und die Grenzwerte etc seiner Geräte  zu vertreten ! Es ist seine Sache ob er mit einwandfreien Empfängern z.B. einen guten Empfang oder mit schlechten Empfängern einen schlechten Empfang hat. Seine Geräte würden auch in der Nähe anderer ordnungsgemäss arbeitenden Sendefunkstellen ( z.B. Rundfunksender, die z.T. mit der 10.000-fachen Leistung senden ) nicht einwandfrei arbeiten. Dass er sich mit seinen technisch mangelhaften Geräten gerade in der Nähe meiner Funkanlage befindet, ist rein zufällig.

Ihre Ordnungsverfügung ist schon deshalb rechtswidrig, weil hier mehrere Rechtsstaatsprin- zipien in grober Weise missachtet worden sind. Allein der Verstoss gegen den Verfassungs- grundsatz der Gleichbehandlung  gemäss Artikel 3 GG  würde genügen, um auf jede weitere Beweisführung verzichten zu können.  Es kann und darf  keine Rechtsvorschrift geben, mit der man nach persönlichem Ermessen – wie Sie es in der von Ihnen unterzeichneten Ordnungs- verfügung gemacht haben - kurzerhand die Verfassung aufheben kann. Und das auch noch unter Missbrauch Ihrer Befugnisse als Amtsträger einer exekutiven Bundesbehörde ( vergl. die §  52, 56 – besonders Satz 1- und §58, Bundesbeamtengesetz / BBG )! 

Tatsächlich haben Sie schon die Überprüfung meiner Amateurfunkstelle am ..............
rechtswidrig vorgenommen. Sie haben meine genehmigte Funkanlage überhaupt nicht auf 
Fehler, unerwünschte Aussendungen im Sinne des § 15 Abs.2 der Amateurfunkverordnung etc. - die ich ggf. zu vertreten gehabt hätte - überprüft ! Sie sind von vorneherein davon ausgegangen, dass bei mir alles in Ordnung ist. Sie haben vielmehr die von meiner Funkanlage bestimmungsgemäss  ausgehen - den elektromagnetischen Wellen (Funkwellen) dazu benutzt um fremde Geräte und Anlagen zu überprüfen. 

Dabei haben Sie festgestellt, dass 1 Fernsehempfänger ( z.B. ) des Beschwerdeführers  schon bei geringen Feldstärken nicht mehr richtig funktionierte. Die in Ihrer Ordnungsverfügung enthalten Feldstärkewerte sind der Beweis dafür, dass die Geräte des Beschwerdeführers technisch mangelhaft sein müssen, denn sonst würden sie ja einwandfrei funktionieren. Es ist das technische Ziel einer jeden Funkstelle elektromagnetische Wellen und damit Feldstärken zu erzeugen. Sie können mir nicht vorwerfen, dass ich das tue, was ich ausgerechnet von Ihrer Behörde auf der Basis eines Bundesgesetzes genehmigt bekommen habe. Infolgedessen  gibt es in meinen Genehmigungsauflagen auch keine Feldstärkebegrenzung sondern nur eine Leistungsbegrenzung! 

Ihre Ordnungsverfügung ist ausserdem rechtswidrig, weil  Sie, entgegen dem Kopplungsverbot, zwei völlig getrennte öffentliche Rechtsverhältnisse miteinander verkoppelt haben. Nach Ihrer Ordnungsverfügung dürfte ich nur den Teil meiner Genehmigung nutzen, den mir mein Nachbar als Privatperson mit Ihrer Hilfe erlaubt oder verbietet. Mit einem auf dem Trödel gekauften, technisch mangelhaften, elektromagnetisch unverträglichen Gerät könnte er mich nötigen und erpressen, ----- und das mit der Hilfe einer Bundesbehörde!  Dass das nicht rechtmässig sein kann, ist ja wohl nicht zu übersehen. 

Und nun zu dem in Ihrer Ordnungsverfügung missbrauchten § 16 Abs.2 der Durchführungs- verordnung  zum Amateurfunkgesetz 49,  DV-AfuG, der über § 21 der AfuV 97 immer noch in Kraft ist.
Er ist überschrieben mit „Störungen und Massnahmen bei Störungen“. Sie haben ihn ganz offenbar als Begründung beigezogen, um  die Mitglieder der  Verwaltungsgerichte darüber hinweg zu täuschen, dass es sich bei diesem §  um ganz bestimmte, legaldefinierte, sogenannte „Funkstörungen“ handelt, ---- die hier aber nicht gegeben sind !

Hier der Text :
§ 16    Störungen und Maßnahmen bei Störungen

     X (1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen Störungen 
im Sinne der Anlage 2 zum Internationalen Fernmeldevertrag , Nairobi  1982 -   Gesetz  zu dem  Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November  1982  vom 4. März 1985 / BGBL. II  S. 425  ) - bei anderen Funkanlagen verursacht werden . Der Betrieb von anderen  Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,  darf nicht gestört  werden.
 (2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so zu errichten ,
 wie es zur Beseitigung der Störungen erforderlich ist . Dabei wird voraussetzt , dass
 die gestörte Empfangsfunkanlage vorschriftsmäßig betrieben wird .......

 Der Begriff  " Störungen " hat für Funkdienste im Gesetz über den Internationalen Fernmeldevertrag  seinen rechtlichen Niederschlag gefunden. Die Vollzugsordnung Funk 
(  VO - Funk ), die Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages ist, definiert eine
 "Störung" im Artikel 1, Abschnitt VII ( 1982 )  unter der Überschrift :

                                      Gemeinsame Benutzung von Frequenzen
wie folgt :
                     VO Funk                 Artikel  1 Nr. 160-168            Abschnitt VII

Gemeinsame Benutzung von Frequenzen

160 7.1 Störung : Auswirkung einer durch eine Aussendung ......entstehenden          unerwünschten Energie auf den Empfang  in einem Funksystem ........

Neben der  " zulässigen Störung "  ( Nr. 161 ) und der " Hingenommenen Störung " ( Nr. 162) ist die " Schädliche Störung "  ( Nr. 163 ) von besonderer Bedeutung :

163  7.4 Schädliche Störung * : Störung, welche...... den Verkehr bei einem   Funkdienst..... ernstlich beeinträchtigt , ihn behindert oder wiederholt unterbricht . 

Eine " Schädliche Störung " ist nach dieser gesetzlichen Definition eine " Störung ", die, sinngemäß zusammen gefasst , so stark ist , dass sie als unzumutbar eingestuft werden muss . 
Die Begriffsbestimmungen der " VO - Funk " sind außer in der Bundesrepublik  Deutschland   auch in allen anderen 170 Signatarstaaten des " Internationalen Fernmeldevertrages " rechtsverbindlich und damit bindend ( Vergl.  " Gesetz über den Internationalen  Fernmeldevertrag , BGBL II Nr.  11 / 1985 ) .

Wichtig ist dabei der Hinweis auf die Überschrift in der VO - Funk:

                                          Gemeinsame Benutzung von Frequenzen 

" Störungen " können demnach  nur  dann auftreten, wenn  zwei ( oder mehrere ) Funkdienste gemeinsame Frequenzen benutzen . Sinngemäß handelt es sich im rechtlichen Sinne  nicht  um " Störungen ",  wenn unterschiedliche Funkdienste  nicht  gemeinsame Frequenzen benutzen ( z.B. Amateurfunk - und Rundfunkdienste ) .

Zum bestimmungsgemässen Betrieb der Fernsehempfänger, einschliesslich aller Anlagenteile, des Beschwerdeführers gehört es, dass sie nur Fernsehsendungen des öffentlichen Rundfunks empfangen dürfen ! Diese finden nur auf den für den Rundfunk zugewiesenen Frequenzen statt. Dem Amateurfunkdienst hat man international ganz andere, vom Fernsehrundfunk weit entfernte Frequenzen zugewiesen. Eine gemeinsame Benutzung von Frequenzen findet nicht statt!  Infolgedessen handelt es sich hier auch nicht um Störungen im Sinne der Legaldefinition einer Störung für Funkdienste gemäss § 16  DV-AfuG  Abs. 1
Wenn es hier zu Störungen nach dem EMV-Gesetz gekommen ist – die sogenannten EMVG-Störungen – so handelt es sich hier um einen „bestimmungswidrigen Nebenempfang“ von Empfangs- oder auch anderen Geräten, die allein auf technische Mängel oder Unzulänglichkeiten dieser Geräte zurückzuführen sind. Dass dem so ist, ist in der Tatsache begründet, dass man diese Mängel nur durch Nachbesserung an diesen Geräten beseitigen kann !  Der Betreiber solcher Geräte, einschliesslich aller Anlagenteile und Installationen, ist also immer der Verursacher. 
Fazit: Da hier keine Störungen im Sinne der Legaldefinition des § 16 Abs.1  DV-AfuG gegeben sind, kann für diesen Sachverhalt der nachrangige § 16 Abs.2 auch nicht beigezogen werden.

Fasst man dies alles  zusammen, so zeugt das von einer Serie nicht rechtstaatlichen Verhaltens, für die Sie als Unterzeichner im Sinne des BBG § 56 und 58 verantwortlich sind. Es muss ggf. zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden, ob Sie im Sinne des § 357 StGB. angestiftet worden sind und ob sich daraus strafrechtliche Konsequenzen ergeben müssen.

Ich muss Sie daher auffordern, die eindeutig rechtswidrige Ordnungsverfügung umgehend zurück zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass das innerhalb von 4 Wochen möglich ist. Ich bin auf gar keinen Fall bereit, die hier vorliegende grobe Verletzung meiner Rechte hinzunehmen,
und werde als „ordnungsgemäss ermächtigte Person“ im Sinne der VO-Funk Rand-Nr. 53 jedes Rechtsmittel einlegen um die Wiederherstellung meiner Rechte zu erreichen. 

Sollten Sie die Ordnungsverfügung zurück ziehen, und sollten Sie dem Beschwerdeführer 
mitteilen, dass eine Nachbesserung nur an seinen elektromagnetisch unverträglichen Geräten und Anlagenteilen möglich ist, dann kann mich der Beschwerdeführer ansprechen. Ich werde
dann im Rahmen meiner Möglichkeiten, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, dem Beschwerdeführer aus nachbarschaftlichen Gründen  behilflich sein, die rein technischen Mängel seiner Geräte und Anlagenteile aus der Welt zu schaffen.
 
 

                           Mit freundlichen Grüssen,
 

                         ........................................................ 
 

                   ( Unterschrift, ggf. mit Berufsbezeichnung ) 
 

Arno Weidemann, DL9AH

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Dieser Text ist auch als Original (WORD-Dokument) hier zu Downloaden! (58.880 kb) 



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