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Informationen von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik im Amateurfunk 

Störungen sind nicht gleich Störungen!

(Wer ist der Verursacher, und was kann man gegen Störungen tun?)

Kaum ein Begriff wird so vielseitig verwendet wie der Begriff "Störungen".
Er wird nahezu in allen Lebensbereichen allgemein benutzt. So gibt es z.B. Zündstörungen beim Auto,
Verkehrsstörungen im Straßenverkehr, Verdauungs- oder Gedächtnisstörungen in der Medizin usw. 

In einigen Bereichen unterliegt dieser Ausdruck allerdings einer präzisen gesetzlichen Definition,
einer sogenannten rechtsverbindlichen Legaldefinition. Dieses gilt z.B. zum einen für Funkanlagen, 
zum anderen für alle anderen elektrischen "Geräte, Anlagen und Netze".
Bevor wir uns der meist technischen Verursachung und Entstörung zuwenden bleibt es uns nicht erspart, uns mit den gesetzlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen. Dies schafft insoweit Klarheit darüber, wer denn überhaupt entstören muß. So sind die Betreiber und/oder Hersteller von Funkanlagen für "Funkstörungen", und die Betreiber und/oder Hersteller aller übrigen "Geräte, Anlagen und Netze" für "Störungen", im Sinne des EMV- Gesetzes zuständig.

Wenden wir uns zunächst den "Funk-Störungen" zu:

Der Begriff "Störungen" hat für Funkdienste im Gesetz über den Internationalen Fernmeldevertrag 
seinen rechtlichen Niederschlag gefunden. Die Vollzugsordnung Funk (VO-Funk), die Bestandteil 
des Internationalen Fernmeldevertrages ist, definiert eine "Störung" im Artikel 1, Abschnitt VII (1982)
unter der Überschrift:   "Gemeinsame Benutzung von Frequenzen", wie folgt:

        VO Funk                                  Artikel 1 Nrn. 160-168 
                            Abschnitt VII

                  Gemeinsame Benutzung von Frequenzen

160   7.1  Störung: Auswirkung einer durch eine Aussendung ..... entstehenden
                  unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem .....

                 Neben der "Zulässigen Störung" (Nr.161) und der "Hingenommenen Störung"
                 (Nr.162) ist die "Schädliche Störung" (Nr.163) von besonderer Bedeutung:

163   7.4  Schädliche Störung: Störung, welche ..... den Verkehr bei einem Funkdienst
                  ..... ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder  wiederholt unterbricht.

Eine "Schädliche Störung" ist nach dieser gesetzlichen Definition eine "Störung", die sinngemäß
zusammengefaßt so stark ist, daß sie als unzumutbar eingestuft werden muß.
Die Begriffsbestimmungen der "VO-Funk" sind außer in der Bundesrepublik Deutschland auch in
allen 170 Signatarstaaten des "Internationalen Fernmeldevertrages" rechtsverbindlich und damit
bindend (Vergl. "Gesetz über den internationalen Fernmeldevertrag", BGBL II Nr. 11/1985).
Angelpunkt für alle weitergehenden Überlegungen ist aber zunächst die exakte Klärung des
Begriffs "Störung".  (hier für Funkdienste, daher auch: Funk- "Störung").

Wichtig ist dabei der Hinweis auf die Überschrift in der VO-Funk:

                     Gemeinsame Benutzung von Frequenzen

"Störungen" können demnach NUR dann auftreten, wenn zwei (oder mehrere) Funkdienste gemein- same Frequenzen benutzen. Sinngemäß handelt es sich im rechtlichen Sinne NICHT um "Störungen", wenn unterschiedliche Funkdienste NICHT gemeinsame Frequenzen benutzen (z.B. Amateurfunk- und Rundfunkdienste). Außerdem können nur Funkempfänger und keine anderen elektrischen Geräte funktechnisch gestört werden. Der klassische Fall von Funk"Störungen" taucht z.B. immer wieder im Fernsehrundfunk auf.

Von Zeit zu Zeit erscheinen in den verschiedenen Programmen Schrifttafeln mit dem Hinweis:
"Im Bereich des Senders XY kann es zu Bildstörungen wegen Überreichweiten kommen".
In einem solchen Fall handelt es sich um mindestens zwei Fernsehsender, die auf demselben Kanal arbeiten, aber räumlich so weit entfernt aufgebaut sind, daß sie sich normalerweise selbst in kritischen Zonen ihres Versorgungsrandbereiches nicht gegenseitig stören. Nur bei besonders guten Ausbrei- tungsbedingungen (Überreichweiten) empfangen die Fernsehteilnehmer im o. a. Randbereich die Sendungen des einen Senders und die Sendungen des zweiten Senders im selben Kanal, also auf denselben Frequenzen. Abhilfe ist nur an einem der beiden Sender, etwa durch sogenannte Antennen- diagrammeinzüge, räumliche Entkopplung oder sonstige Maßnahmen möglich.

Funk-"Störungen" können sich aber auch ergeben, wenn zwei Funkdienste zunächst auf unterschied- lichen Frequenzen arbeiten.  Dringt z. B. die 3. Harmonische (2. Oberwelle) eines auf 28.5 MHz sendenden Amateufunksenders in den Empfangskanal eines anderen Funkdienstes ein, etwa in die Empfangsanlage einer benachbarten Polizeizentrale, so handelt es sich jetzt ebenfalls um "Störungen" 
oder sogar um "Schädliche Störungen". Die 3. Harmonische von 28.5 MHz, also 85.5 MHz erscheint in diesem Beispiel als "Unerwünschte Energie" gemeinsam mit dem Nutzsignal  in den Empfangskanal eines anderen Funkdienstes.                ----- Der Tatbestand einer "Störung" ist erfüllt. -----
Abhilfe auf der Empfängerseite ist unmöglich, da ein Empfänger zwischen einem auf gleichen Frequen- zen liegenden Nutzsignal und einem Störsignal nicht unterscheiden kann.
Sehr wohl ist es aber möglich, diese ungewollte "Nebenaussendung" durch geeignete technische Maßnahmen auf der Senderseite zu beseitigen. Es kommt hinzu, daß im vorliegenden Beispiel für die Abstrahlung von Signalen auf der Frequenz 85.5 MHz grundsätzlich keine Genehmigung vorliegt.
Folgerichtig sieht die Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz vom 14.03.1949 (DV-AFuG) im § 16 (Störungen und Maßnahmen bei Störungen) Auflagen durch die Fernmeldebehörde vor die das Ziel haben, "Störungen" der geschilderten Art zu verhindern. 
Daß es sich dabei aber tatsächlich nur um solche "Störungen" handelt, geht aus dem Abs. 1 des § 16 mit der ausdrücklichen Anbindung  an den Internationalen Fernmeldevertrag vom 06.11.1982 (und der dazugehörenden VO-Funk) hervor.

                   §16 Störungen und Maßnahmen bei Störungen

      (1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der 
      Anlage 2 zum Internationalen Fernmeldevertrag, Nairobi 1982 - Gesetz zu dem Internationalen 
      Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vom 4. März 1985 (BGBl. II S. 425) - bei anderen
      Funkanlagen verursacht werden. 
      Der Betrieb von anderen  Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, darf nicht gestört
      werden.

      (2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so zu errichten, wie es zur
      Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß die gestörte 
      Empfangsfunkanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.....

Dieser § 16 der alten Durchführungsverordnung ist durch § 23 der Amateurfunkverordnung zu
Amateurfunkgesetz 97 nach wie vor in Kraft. Aus einer Reihe von juristischen Gründen kann er auch sinngemäß nicht geändert werden.
Das Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag ist mit gleichem Inhalt und kleinen, nur redaktionellen Korrekturen 1996 erneut ratifiziert und bestätigt worden. Es heißt jetzt:
"Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
22.12.1992, sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994."  Die VO-Funk wurde NICHT geändert!
Alle übrigen "Geräte, Anlagen und Netze" fallen in Bezug auf "Störungen" unter das "Gesetz  über Elektro-Magnetische-Verträglichkeit von Geräten", kurz:  EMV-Gesetz vom 9.11.1992.
Mit kleinen redaktionellen Ergänzungen ist es am 24.9.1998 sinngemäß durch Ratifizierung bestätigt worden. Dieses Gesetz basiert auf einer rechtlich vorrangigen "Richtlinie der Rates der Europäischen
Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten. (EWG 89/336)".
Der Inhalt dieser Richtlinie geht in Bezug auf die Elektro-Magnetische-Verträglichkeit von Geräten den nationalen Bestimmungen in allen EU-Staaten rechtlich vor, und ist damit in allen EU-Ländern rechtsverbindlich.
Handelshemmnisse können somit nicht aufgebaut werden. Das Gesetz wendet sich an die Hersteller von allen "Geräten, Anlagen und Netzen" mit Ausnahme von genehmigten Sendefunkstellen.
So heißt es im § 1 bei der Definition von "Störungen": ... ist elektromagnetische Störung ... ein uner- wünschtes Signal..." 
Juristisch bedeutet das, daß im Umkehrschluß "erwünschte Energie", also die Abstrahlung der erwünschten Grundwelle, nicht zu den Störungen in Sinne des EMV-Gesetzes führen kann.

Der § 4 des EMV-Gesetzes vom 9.11.1992 bindet die Hersteller in besonders deutlicher Weise.
Dort heißt es:

                           § 4 Schutzanforderungen

(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so beschaffen sein. daß....

      1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsge-
          mäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist.

      2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so
          daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
          Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.

(2)    Das Einhalten der in Abs.1 beschriebenen Forderungen wird VERMUTET für Geräte,
          die übereinstimmen:

      1. mit den einschlägigen harmonisierten EUROPÄISCHEN NORMEN, deren Fundstellen im 
          Amtsblatt  der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in
          DIN/VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers für Post
          und Telekommunikation veröffentlicht; oder.....

Im nachrangigen Abs.2 räumt der Gesetzgeber also der Industrie ein, mit Hilfe ihrer privaten
Normengremien einen jeweiligen Grundschutz (Grenzwerte) vorzugeben über den im Bedarfsfall
vom Hersteller kostenlos - auch über die Garantiezeit hinaus - nachgebessert werden MUSS, und 
zwar um die übergeordnete Forderung zu erfüllen - und die kennt keine Grenzwerte!
(vergl. § 3 Abs 1.1)

Um es noch einmal ganz deutlich zu machen: Alle Geräte, die unter das EMV-Gesetz fallen werden
nicht etwa dann schon vorschriftsmäßig betrieben wenn sie die harmonisierten Grenzwerte der privaten Europäischen Normengremien einhalten; sie werden erst dann vorschriftsmäßig betrieben, wenn sie die Bestimmungen des Gesetzgebers einhalten. Das heißt, wenn sie die unter "Schutzanforderungen" gestellten Forderungen einhalten und KEINERLEI "Störungen" oder KEINEN "bestimmungswidrigen Nebenempfang" durch eine unzureichende Störfestigkeit verursachen.
(Abs.1.1 und Abs.1.2)!
Es ist also außer Frage, daß das Gesetz nicht durch die privaten Normenkommissionen unterlaufen
werden kann. Die Kernaussage ist, daß jeder Käufer und Betreiber einen Anspruch darauf hat seine
Geräte Anlagen und Netze bestimmungsgemäß betreiben zu können, und zwar ohne daß dabei andere 
Funkanlagen gleich welcher Art gestört werden. Das gilt für alle Geräte, Anlagen und Netze; auch für Herzschrittmacher, Kabelfernsehen und Power- Line-Communikation (PLC).

In der Praxis hat das EMV-Gesetz dafür gesorgt, daß die Geräte EMV-technisch gesehen erheblich
besser geworden sind. Auch der frühere Hinweis darauf, daß eine gute Elektro-Magnetische-Verträg- 
lichkeit" nicht zu finanzieren sei, hat sich nicht bestätigt. Im Gegenteil: Ein guter Entwicklungs-
ingenieur ist häufig in der Lage die EMV erheblich zu steigern, und gleichzeitig dadurch die Kosten zu senken. 
Trotzdem kann es in Einzelfällen noch zu Aussendungen von Störsignalen gemäß Abs.1.1 - z. B.
bei älteren Computereinrichtungen, Schaltnetzteilen oder digitalen Fernsehgeräten etc. - kommen.
Viel häufiger führt aber eine mangelhafte Störfestigkeit gemäß Abs.1.2 zu einem BESTIMMUNGSWIDRI-
GEN NEBENEMPFANG. So kommt es vor allem in der Nähe von Rundfunksendern dazu, daß man bei in 
dieser Weise schlechten Telefoneinrichtungen neben dem Gesprächspartner auch noch Wortbeiträge
oder die Musik des Rundfunkprogramms hört. Sind die "Darbietungen" des Rundfunksenders lauter als
die Stimme des Gesprächsteilnehmers, so kann das Telefoniern sogar unmöglich werden. Daß es aber
tatsächlich ein Mangel des Telefons ist, kann man z.B. daran erkennen, daß ein anderes aber einwand-
freies Telefon an gleicher Selle völlig "störungsfrei" arbeitet.
In Kenntnis dieser gesetzlichen Gegebenheiten unterhält die Telekom deshalb in Steinfurt im "Logistik-
Zentrum" eine Abteilung "EMV-Prüf und Meßlabor".
Die kompetenten Mitarbeiter versenden von dort für Telekom-eigene Einrichtungen kostenloses
Entstörmaterial oder sie bessern die Geräte kostenlos so nach, "daß sie bestimmungsgemäß
betrieben werden können". Einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung hat allerdings immer nur 
der Anwender, Besitzer oder Eigentümer und zwar immer - ggf. über den Verkäufer - gegen den
Hersteller der "Geräte, Anlagen und Netze". 
Treten solche "EMV-Störungen" im Umfeld eines Funkamateurs auf, so muß zunächst meßtechnisch
festgestellt werden, ob sie durch abgestrahlte "unerwünschte" oder "erwünschte" Energie  zustande kommen. 
Werden sie durch unerwünschte Energie im Sinne von Oberwellen etc. verursacht, so muß der Funk-
amateur seine Funkanlage nachbessern. Werden sie durch erwünschte Energie  (= erwünschte Grund- welle) ausgelöst, so muß das verursachende Gerät außerhalb der  Sendefunkanlage nachgebessert werden. Auf Grund seiner besonderen Sachkompetenz sollte sich der Funkamateur im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Zusammenlebens und zunächst unabhängig  von der Rechtslage bereit finden, die Geräte des Nachbarn mit meist peripheren Mitteln nachzubessern.
Die Kosten sind gering, und Erfahrungen sammelt man dabei auch.
Voraussetzung für ein tätig werden ist allerdings die Kenntnis der technischen Zusammenhänge.

Wie bereits in der Amtsblattverfügung 478 von 69/81 des Bundespostministers enthalten, können
diese EMVG-Störungen (früher "Störende Beeinflussungen") durch eine mangelhafte Störfestigkeit
auf 3  Wegen zustande kommen:

1.)  Über den Antenneneingang des Empfängers - die sogenannte EINGANGS-STÖRFESTIGKEIT.
2.)  Direkteinstrahlung durch ein nicht abgeschirmtes Gehäuse auf eine nicht geschützte, empfindliche
       Elektronik - die sogenannte EINSTRAHLUNGS-STÖRFESTIGKEIT.
3.)  Eindringen der von allen angeschlossenen Leitungen aufgenommenen Fremdenergie in die unge-
       schützte Elektronik - die sogenannte EINSTRÖMUNGS-STÖRFESTIGKEIT.

                    Mangelhafte Einströmungs-Störfestigkeit:

Priorität bei der Bekämpfung von "EMVG-Störungen" hat die häufig auftretende mangelhafte Einströmungsstörfestigkeit. Diese gilt nicht nur für Empfänger, sondern auch für Plattenspieler,
elektronische Orgeln, Telefonanrufbeantworter Datenverarbeitungsanlagen usw.

Um eine Einströmung richtig zu verstehen, stelle man sich vor, man würde ein Haus aus einiger
Entfernung mit einem Röntgenblick betrachten. Unterstellt man weiter, man würde nur das im Haus 
installierte Metall sehen, so stellt sich dieses Haus wie ein verwinkelter Kabel-und Rohrverhau
beträchtlicher Gesamtlänge dar. Darin einbezogen sind sowohl die Rohre mitsamt der Zentralheizung, 
als auch die Blitzerde der Gemeinschaftsantenne usw. Teilstücke dieser gesamten metallischen Haus-
installation können für sich allein oder über ein angeschlossenes Gerät Resonanzen bilden. Ergibt sich
entsprechend Bild 1 zwischen einem Stück 220-V-Leitung (das man für diese Betrachtung ruhig als
einadrig auffassen kann) und einem Stück Antennenkabel mitsamt der dazugehörigen Antenne auch
nur eine Resonanznähe, dann fließt in diesem "Empfangsantennengebilde" ein Strom, der in etwa der Stromverteilung einer Sendeantenne entspricht.
 
Bild 1
Bild 2
Bild 3
Schema einer Hausinstallation.
Zufällige Resonanzen zwischen 
den Metallteilen können zu
Störungen führen.
Ströme zwischen den
Masseleitungen:
Ein konstruktiver Mangel,
für den der Gerätehersteller
verantwortlich ist.
Wirksame Entkopplung 
zwischen Netz- und
Antennenleitung.
Erreicht wird das durch
E-Drosseln in  beiden
Richtungen.


Bild 4:
                       Auch eine Stereo-Anlage kann gegen Einströmungen geschützt werden.

Der von außen eingestrahlte Empfangsantennenstrom durchfließt das angeschlossene Gerät, 
baut z. B. an Masseleiterbahnen Störspannungen auf, die ihrerseits zu Arbeitspunktverschiebungen
und damit zu EMVG-Störungen führen. (Bild 2)

Eine Möglichkeit, das Ein- oder Durchströmen weitestgehend zu vermeiden, ist das Einschleifen
von hochohmigen Hochfrequenzwiderständen in die Netz- und Antennenleitung. Eine einfache, bifilar 
gewickelte Netzdrossel, bestehend aus 30...50 Wdg. 2x0.5 mm2 NYFAZ (Zwillingslitze), aufgewickelt
auf den Ferritkörper eines alten Zeilentrafos, wirkt häufig wahre Wunder.
Die Ferritkörper kann man sich so kostenfrei aus Radio- und Fernsehwerkstätten beschaffen.
Dort werden die bei der Reparatur ausgebauten defekten Zeilentrafos in aller Regel fortgeworfen. 
Selbstverständlich lassen sich auch andere Ringkerne usw. verwenden. Die dabei zustande kommende 
Induktivität zwischen Steckdose und Gerät sollte so groß wie möglich sein (zumindest aber 100 uH; 
XL = 2,3 Kiloohm für das 80m - Band).

Reicht die Reduzierung der störenden Einströmung auf der Netzseite nicht aus, so kann eine weitere "Einströmdrossel" in der Antennenleitung notwendig werden. Dünnes Koaxkabel wird in gleicher Weise
(30...50 Wdg.) auf oben bereits beschriebenen Ferritkörper gewickelt, mit Stecker und Buchse verse- 
hen und in die Antennenleitung (Bild 3) eingefügt.  Ziel dieser Maßnahme ist es, z. B. ein durch Einströ- 
mung" beeinflußtes TV-Gerät zwischen den beiden Leitungen hochfrequenzmäßig "hoch" zu legen.
Diese Entstörtechnik zur Erhöhung der Einströmungsfestigkeit läßt sich grundsätzlich bei allen Geräten
anwenden. Dies gilt besonders bei NF-Geräten (Bild 4) und Telefonen mit eingebauten Zusatzeinrich- 
tungen wie Telefonanrufbeantworter usw. Obwohl die Regulierungsbehörde gemäß § 7 verpflichtet ist,
das EMV-Gesetz durchzuführen, tauchen immer wieder Telefone auf, die nahezu jeden Schutz gegen 
das Eindringen von Fremdsignalen vermissen lassen und insofern entgegen den Bestimmungen des 
EMV-Gesetzes hergestellt worden sind. In einem solchen Fall kann es notwendig werden, das Gerät
zu öffnen und in jede Kabelader sowohl der Amtsleitung als auch der Netzleitung eine Entstördrossel in
Serie eizufügen. Wegen der besonderen Empfindlichkeit sollte die Induktivität mindestens 2 mH 
betragen. In Bezug auf hohe Frequenzen sollte darüber hinaus die Halterungs- und Wickelkapazität
dieser Drossel möglichst klein sein.
Da mit steigender Frequenz der kapazitive Widerstand immer kleiner wird besteht die Gefahr, daß bei 
höheren Frequenzen die Induktivität "übersprungen" wird. Gut geeignet sind käuflich zu erwerbende
Drosseln die aussehen wie Widerstände mit axialen Anschlüssen, und bei denen nur eine Lage Draht
auf einen kleinen Ferritkörper von der einen zur anderen Seite aufgebracht worden ist.
Wichtig ist dabei auch, daß der ohmische Widerstand der Wicklung nicht zu hoch ist. Wenn der Strom
an der Einsatzstelle nicht zu groß ist, sind Widerstände bis ca. 20 Ohm unbedenklich.

Solche Einströmdrosseln lassen sich auch an der eigenen Station gut verwenden. 
Kommt es durch eine schlechte Antenne, eine Zusatzendstufe oder einen schlecht verriegelten 
Transceiver zu hochfrequenten Rückbeeinflussungen, so helfen solche Drosseln in Serie mit jeder
Kabelader am Mikrofoneingang, am Eingang der unabgeschirmten PA-Relaisleitung, am Anschluß 
der PC- Leitungen bei Sonderbetriebsarten usw. 
Kommt bei einer MANGELHAFTEN EINSTRAHLUNGSSTÖRFESTIGKEIT zu einem bestimmungswidrigen 
Nebenempfang durch das Gehäuse, so bleibt nichts anderes übrig, als das durch die Hersteller
versäumte nachzuholen. So spritzen die Mitarbeiter im EMV- Prüf und Meßlabor bei der Telekom in 
Härtefällen kurzerhand die Gehäuse von Telefoneinrichtungen innen mit einem Metallspray aus. Bei 
größeren Geräten z. B. bei Fernsehgeräten kann man die Rückwand von innen mit Alufolie bekleben.
Natürlich müssen danach die für die Belüftung notwendigen Löcher und Schlitze wieder frei gemacht 
werden. Mit einem EMC- Tester oder Griddipper kann auch im Gerät die empfindliche Stelle gesucht,
und nur diese abgeschirmt werden. 
Häufig genügt es auch unter die Hauptplatine eine nach oben isolierte Blechplatte oder einseitig 
kaschiertes Basismaterial zu schieben. Kann oder will man soweit in das Gerät nicht eigreifen, bleibt 
nur noch übrig, ein 2. Metallgehäuse anzufertigen, und das mangelhafte Gerät ganz darin unterzu- 
bringen. Bei uralten Videorecordern wäre das z. B. die einzige, wenn auch aufwendigste Maßnahme.

Die 3. Möglichkeit EINES NICHT BESTIMMUNGSGEMÄSSEN BETRIEBES wäre eine mangelhafte "Eingangsstörfestigkeit". Unter Eingang ist hier aber nur der bei Empfangsgeräten vorhandene 
Antenneneingang zu verstehen. Praktisch handelt es sich um eine unzureichende Eingangsselektion. Erfreulicherweise werden bei Fernsehgeräten z. B. seit vielen Jahren alle Eingangs-, Misch- und ZF- 
Stufen innerhalb des sogenannten Tunerblocks voll metallisch abgeschirmt; die Eingangsselektion ist 
aber wegen der elektronischen Abstimmung nicht immer ausreichend. So können benachbarte
Rundfunksender, Taxizentralen aber auch technisch einwandfreie Amateurfunkstellen den breitbandigen Eingang "überblasen". Finden die nicht zu beanstandenden Aussendungen auf Frequenzen von unter 30 MHz statt,so reicht es in aller Regel, ein Hochpaßglied vor den Fernseh- Empfängereingang zu setzen.
Zweckmäßigerweise wird die in Bild 5 zu sehende Schaltung in eine übrig gebliebene Filmdose eingebaut.

Hat man sie mit 2 Stückchen Koaxkabel, Stecker und Kupplung versehen, so kann man die Wirkung durch Einschleifen in die Antennenleitung erproben.
Durch die kleinen Kondensatoren stellt dieses Hochpaßglied gleichzeitig eine Einströmsperre dar.
Bei höheren Frequenzen lassen sich solche EMV- Störungen dadurch beseitigen, daß man das 
Fremdsignal selektiv herunterdämpft. Kommt es z. B. zu Intermodulationseffekten bei einem FS- Gerät, 
ausgelöst durch eine 2m oder 70cm Station eines Funkamateurs, so wirkt ein einfacher Saugkreis wahre Wunder.
Die hier in Bild 6
zu sehende Schaltung wird wiederunter Zuhilfenahme eines kleinen Stückes Laborplatine in eine Plastikfilmdose eingeschoben, und als steckbares Vorschaltglied hergerichtet. Um beim Empfang über Kabelfernsehen die unteren Kanäle nicht zu stark zu dämpfen, sind die Koppelkondensatoren etwas größer ausgelegt.

Der Abgleich kann mit der eigenen 2m oder 70cm- Station vorgenommen werden.
Die Einheit wird jeweils in die Antennenleitung geschleift, ein Relais (Repeater) oder sonst ein starkes 
Signal empfangen, und den Saugkreis nach dem S- Meter auf Minimum abgleichen. Die Sperrtiefe liegt
bei ausreichender Bandbreite je nach Qualität des Trimmers bei über 40 db!

Durch die Notwendigkeit des Durchreichens von Gleichspannungen und 22 KHz Schaltsignalen sind diese Selektionsmittel bei Fernsehempfang über Satelliten nicht geeignet. Wegen des geschlossenen Systems und bei Verwendung eines Schirmmaßes bei den vorgeschriebenen Koaxkabeln von über 70 db sind diese Probleme dort aber auch nicht zu erwarten.

Zusammenfassung:

Störungen sind nicht gleich Störungen. Rechtlich unterscheidet man zwischen Störungen bei 
Funkdiensten, den sogenannten Funk- Störungen und den EMVG-Störungen bei allen anderen
"Geräten, Anlagen und Netzen".
Dieses ist notwendig, weil die Verursachung unterschiedlich ist! Neben den einschlägigen Gesetzen
entspricht es auch einer Reihe von Rechtsstaatsprinzipien, daá man den Betreiber einer Funkanlage 
nicht wegen Mängel einer fremden Anlage amtlich belasten darf. So ist es rechtlich auch nicht zulässig,
"Geräte, Anlagen oder Netze", die EMVG- Störungen verursachen, amtlich zu schützen.
Der Hinweis darauf, diese Geräte hätten eine CE- Kennzeichnung oder würden die Grenzwerte der privaten Normengremien einhalten und seien insoweit "vorschriftsmäßig betriebene", ist rechtlich
nicht haltbar. 
Es ist außer Frage, daß in jedem Fall der Verursacher von Störungen für technische Abhilfe zu sorgen
hat.
Denn: Sind alle "Geräte, Anlagen und Netze" technisch einwandfrei - das heißt hier elektromagnetisch 
verträglich - dann gibt es keine Störungen!
Das neue "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte" (FTEG), das ebenfalls auf eine rechtlich vorrangige EU- Direktive zurückgeht, verweist an mehreren Stellen ausdrücklich auf die strikte Durchführung und Einhaltung des EMV- Gesetzes.
Daß Power-Line-Communication (PLC) oder sonst eine hochfrequente Signalübertragung "um 
Leitungen" - also über unabgeschirmte Netze - oder sonstige Leitungen - wegen der von diesen
Leitungen zwangsläufig ausgehenden Störungen von vornherein eindeutig gesetzlich verboten ist, 
bedarf keiner Frage.
Die Initiatoren sollten sich nicht nur die immensen Kosten, die Betriebsunsicherheit mit den später zu
erwartenden Regreßansprüchen usw. realistisch vor Augen führen; sie sollten auch die Rechtslage
nicht ignorieren!

Arno Weidemann, DL9AH 
Radio- u. Fernsehmechanikermeister 


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